Bieter dürfen Einblick in Bewertung des eigenen Angebots verlangen

Für Bieter ist es wichtig, die Bewertung ihres Angebots zu kennen, um Schwächen zu analysieren und künftige Angebote gezielt zu verbessern.
IMAGO/Pond5 Images)Leipzig . Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Informationsrechte unterlegener Bieter nach öffentlichen Ausschreibungen gestärkt: Wenn ein Vergabeverfahren abgeschlossen ist, können diese Auskunft darüber verlangen, wie ihr eigenes Angebot bewertet wurde. Grundlage dafür ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), wie das BVerwG in seinem Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24) erklärte.
Bieter verlangt Einsicht in Bewertungsbegründung
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen erfolglos an einer Ausschreibung der Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren teilgenommen. Ein Nachprüfungsverfahren leitete es nicht ein, verlangte aber nachträglich Einsicht in die Bewertungsunterlagen zu seinem eigenen Angebot. Die Behörde verweigerte dies zunächst – mit Hinweis auf vergaberechtliche Geheimhaltungsvorschriften.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Unternehmens gegen den ablehnenden Bescheid zunächst ab. Doch der Verwaltungsgerichtshof in nächster Instanz hatte die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, dem Unternehmen Einsicht in die Wertungsbegründung seines Angebots zu gewähren. Als Grund dafür nannten die Richter das Informationsfreiheitsgesetz.
Es sichert jedem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Behörden zu. Laut Verwaltungsgerichtshof würden vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Der Schutz nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 2 Vergabeverordnung (VgV), der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Unternehmen sichern soll, greife in diesem Fall nicht.
Die Leipziger Richter stellten erneut klar: Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens gilt das Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich neben dem Vergaberecht. Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängen das IFG in dieser Phase nicht. Öffentliche Auftraggeber wie die Bundesagentur für Arbeit müssen daher einem Bieter auf Antrag Einsicht in die Begründung der Bewertung seines Angebots gewähren.
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Der Schutz nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 2 VgV, der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Unternehmen sichern soll, greift in diesem Fall nicht. Geschützt seien nur die Informationen der übrigen Teilnehmer vor einer Preisgabe gegenüber Dritten – nicht aber die behördliche Bewertung eines eigenen Angebots. Ein solcher Informationszugang verschafft dem betreffenden Unternehmen auch keinen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, so das Gericht. Denn andere Bieter könnten dieselben Informationen ebenfalls beantragen.
Mit der Entscheidung stärken die Richter am Bundesverwaltungsgericht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlicher Vergaben. Für unterlegene Bieter kann das Urteil positiv sein: Wer nach einer verlorenen Ausschreibung verstehen will, warum sein Angebot nicht zum Zuge kam, kann dies künftig auf Grundlage des IFG von der ausschreibenden Behörde verlangen. Und umgekehrt: Öffentliche Auftraggeber müssen darauf vorbereitet sein, solche Anfragen zu prüfen und die Bewertungsdokumentation – soweit sie das eigene Angebot des unterlegenen Bieters betrifft – offen zu legen.