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Expertenbeitrag

Die EU-Kommission drängt auf energieeffiziente Beschaffung

Öffentliche Auftraggeber sollen bei Vergaben eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Die EU-Kommission verlangt, dass sie energieeffiziente Beschaffungsentscheidungen treffen. Dies gilt vor allem für die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, einschließlich des Sektoren- und Konzessionsbereichs.
Person hält Autoreifen mit Label, auf grauem Hintergrund.

Auch Reifen für den Fuhrpark einer Behörde oder Kommune müssen Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen.

IMAGO/Funke Foto Services)

Nürnberg . Bis zum 11. Oktober 2025 hätte Deutschland die Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz umsetzen müssen. Darin macht Artikel 7 auch Vorgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Doch die derzeit geltenden Regelungen in Paragraf 67 Vergabeverordnung (VgV), Paragraf 58 Sektorenverordnung und Paragraf 8c EU Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A wurden bislang nicht an die Richtlinie angepasst. Dies soll voraussichtlich mit dem sogenannten „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ erfolgen. Gleichwohl hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.

Richtlinie gilt nur bei Überschreitung der EU-Schwellenwerte

Im Kern geht es um die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen sowie technischer Geräte oder Ausrüstungen, sofern die jeweiligen EU-Schwellenwerte überschritten werden. Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Beschaffung von Dienstleistungen, Produkten und Bauleistungen hohe Anforderungen an die Energieeffizienz einhalten. So sieht es Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie vor.

Die konkreten Vorgaben sind in Anhang IV der Richtlinie festgelegt und umfassen: (1) Produkte mit europäischer Energieverbrauchskennzeichnung, (2) Produkte, die der EU-Ökodesignrichtlinie unterliegen, (3) Produkte und Dienstleistungen, die den EU-Kriterien für die umweltgerechte öffentliche Auftragsvergabe entsprechen (beispielsweise Rechenzentren, Cloud-Dienste, Tablets, Straßenbeleuchtung), (4) Reifen der höchsten Energieeffizienzklasse sowie (5) Gebäude mit Niedrigstenergiestandard.

Vorgaben entfallen, wenn sie nicht umsetzbar sind

Für den Erwerb und die Anmietung von Gebäuden gelten – auch wenn sie nicht unter das klassische Vergaberecht fallen – gemäß Empfehlung der EU-Kommission die EU-Schwellenwerte für Dienstleistungsaufträge. Die Energieeffizienzanforderungen entfallen, wenn die technische Durchführbarkeit nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Anforderungen aus technischer Sicht nicht anwendbar sind, weil die Eigenschaften des Systems ihre Umsetzung verhindern. Ein Beispiel ist die Beschaffung energieeffizienter Wärmepumpen: Die technische Durchführbarkeit fehlt, wenn das Wärmeverteilungssystem eines Gebäudes nicht für die Betriebstemperaturen geeignet ist, die eine effiziente Nutzung der Wärmepumpe zulässt.

Nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie entfallen die genannten Verpflichtungen, wenn ihre Umsetzung die öffentliche Sicherheit gefährden oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würde. Die öffentliche Sicherheit setzt eine tatsächlich erhebliche Gefahr voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, etwa die Bedrohung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen. Eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt vor, wenn eine Krankheit oder ein Gesundheitszustand auftritt oder unmittelbar droht, etwa infolge einer Epidemie oder Pandemie wie Covid-19 oder der Vogelgrippe.

Langfristige Energieleistungsverträge

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie müssen öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsverträgen mit erheblichem Energieverbrauch prüfen, ob der Abschluss langfristiger Energieleistungsverträge durchführbar ist, die nachhaltige Energieeinsparungen gewährleisten. Unter solchen Verträgen sind Vereinbarungen zu verstehen, bei denen der Auftragnehmer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz umsetzt und während der gesamten Vertragslaufzeit einer kontinuierlichen Überprüfung und Überwachung unterliegt.

Zu den energieverbrauchsrelevanten Dienstleistungsverträgen zählen insbesondere Verträge über die Bereitstellung von Wärme- oder Transportdienstleistungen sowie Instandhaltungsverträge für Gebäude oder Straßenbeleuchtungsanlagen.

Energieeffizienz in der Leistungsbeschreibung

Paragraf 67 Absatz 1 VgV regelt: „Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung sind (energieverbrauchsrelevante Liefer- oder Dienstleistungen), sind die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 zu beachten.“ Absatz 2 lautet: “In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden: 1. das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und, 2. soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.“

Holger Schröder ist Fachanwalt für Vergaberecht und Partner bei Rödl, Nürnberg

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