Einfacher beschaffen, schneller bauen

Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) hat ihre Reformpläne im Kabinett vorgelegt.
IMAGO/Heiko Becker)Berlin . Am Mittwoch hat das Bundeskabinett den Entwurf eines neuen Vergabebeschleunigungsgesetzes beschlossen. Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz soll so schneller dort ankommen, wofür es eingeplant ist, begründet die Bundesregierung dies. Das nationale Vergaberecht soll für die gesamte öffentliche Beschaffung in Deutschland „einfacher, flexibler, schneller und digitaler“ werden.
Gebot der losweisen Vergabe bleibt, aber Ausnahmen sind vorgesehen
Bei öffentlichen Aufträgen des Bundes wird die Wertgrenze bis zu der Aufträge direkt vergeben werden können auf 50 000 Euro angehoben, um die Zahl der Vergabeverfahren zu reduzieren. Dadurch sollen Kosten und Zeit gespart werden.
Ein Instrument zur Berücksichtigung mittelständischer Interessen in Vergabeverfahren ist das Gebot der losweisen Vergabe. Danach dürfen Teil- und Fachlose nur dann zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (Paragraf 97 Abs. 4 Sätze 2, 3 GWB). Dies wollte das federführende Bundeswirtschaftsministerium einschränken. Doch nun will die Bundesregierung am allgemeinen Losgrundsatz festhalten, weil er „gut für den Mittelstand“ sei und „durch mehr Ausschreibungen auch mehr Unternehmen von den öffentlichen Aufträgen profitieren“.
Doch man sieht auch die damit verbundenen Nachteile. „Der Grundsatz bedeutet auch, dass viele Leistungen einzeln ausgeschrieben und vergeben werden müssen, auch wenn sie zusammengehören“, heißt es. Das führe zu aufwendigeren und langwierigeren Verfahren. In besonders dringenden Fällen, etwa bei Infrastrukturvorhaben des Sondervermögens oder bei Bedarfen von Sicherheitsbehörden für die zivil-militärische Verteidigung, sollen daher künftig Gesamtvergaben erlaubt werden.
Unter bestimmten Bedingungen ist dann eine Gesamtvergabe von Teil- oder Fachlosen möglich – nämlich immer dann, wenn der Losgrundsatz eine schnelle Realisierung der Projekte nachweislich verhindern würde und eine besondere, nicht vom Auftraggeber verschuldete Dringlichkeit vorliegt. Diese Möglichkeit soll jedoch auf großvolumige Projekte über 14 Millionen Euro beschränkt bleiben, heißt es.
Schwächung des Primärrechtsschutzes
Für vielfache Diskussionen sorgt bereits die Änderung im Primärrechtsschutz. Denn bei Nachprüfungsverfahren soll künftig die aufschiebende Wirkung (Paragraf 173 GWB-E) der sofortigen Beschwerde entfallen. Nach bisheriger Rechtslage hatte eine sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung, sodass der Zuschlag bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht erteilt werden durfte.
Künftig kann der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag direkt erteilen, selbst wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag eines Bieters ablehnt. Der unterlegene Bieter kann dann zwar noch Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen, diese stoppt die Vergabe jedoch nicht mehr.