Schnellere Vergabeverfahren

Es gibt vergaberechtliche Hebel, um das Bauen zu beschleunigen

Das Vergaberecht bremst schnelleres Bauen nicht aus. Die Berliner Vergaberechtlerin Eva-Dorothee Leinemann zeigt die Hebel auf, damit das 500 Milliarden Euro Sondervermögen rasch umgesetzt werden kann.
Person mit blonden Haaren und gestreiftem Anzug lächelt vor weißem Hintergrund.

Oft liegt es nicht am Vergaberecht, wenn die Verfahren länger dauern, sagt Eva-Dorothee Leinemann, Fachanwältin für 
Vergaberecht bei 
Leinemann Partner, Berlin.

Christine Fiedler)

Stuttgart . Das Vergaberecht ist nicht der Hemmschuh für schnelleres Bauen. Davon ist Eva-Dorothee Leinemann überzeugt. Die Berliner Fachanwältin für Vergaberecht bei Leinemann Partner hat auf dem Stuttgarter Infrastruktur- und Tunnelbaurechtsseminar die vergaberechtlichen Hebel aufgezeigt, wie das 500-Milliarden-Euro-schwere Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz möglichst schnell auf die Straße kommt.

Dazu gehört für Eva-Dorothee Leinemann die Gesamtvergabe, also die Vergabe des gesamten Leistungsumfangs an einen einzigen Bieter ohne Aufteilung in Lose. „Planen und Bauen lassen sich zusammen vergeben – das spart Zeit und erlaubt es, das Know-how der Bauindustrie besser zu nutzen“, sagt sie. Der Losgrundsatz (Paragraf 97 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 GWB) gelte nur, wenn getrennte Vergaben sinnvoll seien. Das hat eine Entscheidung des OLG Celle bestätigt (Beschl. v. 26.04.2010 – 13 Verg 4/10). Zudem sei eine Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig, wenn nach Abwägung wirtschaftliche und technische Gründe dies erfordern (Paragraf 97 Abs. 4 S. 3 GWB).

Ausnahmen vom Losgrundsatz

Das von der Bundesregierung geplante Vergaberechtsbeschleunigungsgesetz sieht unter anderem Ausnahmen vom Losgrundsatz für Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen vor, um die dringend benötigten Investitionen schnell tätigen zu können. Ursprünglich sollte das Gesetz ab dem 1. April 2026 kommen. Nach aktuellem Stand ist es noch nicht beschlossen, sodass ein späteres Inkrafttreten wahrscheinlich ist.

Öffentliche Auftraggeber können bereits in der Vorbereitung des Vergabeverfahrens Einfluss auf den zeitlichen Ablauf nehmen, so Eva-Dorothee Leinemann. Man könne Vergabeverfahren auf die Mindestfristen verkürzen: 40 Tage im offenen Verfahren beziehungsweise 75 Tage im Verhandlungsverfahren. Das ist die absolute Mindestfrist, die man dem Bieter Zeit lassen muss, um ein Angebot und ggf. einen Teilnahmeantrag zu machen. Voraussetzung dafür sei eine effiziente Projektorganisation. Was auf Bieterseite gang und gäbe ist, sollte auch auf Auftraggeberseite möglich sein, indem alle an der Ausschreibung beteiligten Mitarbeiter auf den Ausschreibungstermin hinarbeiten.

Wenn öffentliche Auftraggeber konsequent auf Transparenz, Einfachheit, stringente Terminplanung und eine effiziente Aufgabenverteilung achten, lässt sich auch ein zweistufiges Verhandlungsverfahren in drei bis vier Monaten durchführen“, sagt die Berliner Vergaberechtlerin. „Oft liegt es nicht am Vergaberecht, sondern an der schlechten Organisation, wenn es länger dauert.“ Eine wichtige Rolle spielen die Ausschreibungsunterlagen. Es gebe Ausschreibungen mit 700 Bieterfragen, weil die Unterlagen nicht klar und nicht eindeutig sind und Bieter nicht genau wissen, was der Auftraggeber will. Das könne das Verfahren unnötig verlangsamen.

Zuschlagskriterien eröffnen Potenziale zur Beschleunigung

Auch bei den Zuschlagskriterien finden sich Potenziale zur Beschleunigung. „Man ist als Auftraggeber frei, sich weitere Zuschlagskriterien zu überlegen, die wirtschaftlich sind – solange man nicht willkürlich handelt“, sagt Eva-Dorothee Leinemann. Das könne auch eine kurze Realisierungszeit sein. „Ein Bieter, der sich verpflichtet, schneller zu bauen, kann auch ein bisschen teurer sein. Auftraggeber können über die Gewichtung steuern, dass der etwas teurere, aber schneller bauende Bieter den Zuschlag bekommt.“ Das wird schon gemacht, etwa um den Bau von Brücken zu beschleunigen.

Öffentliche Auftraggeber können vertraglich auch eine Beschleunigungsprämie festlegen. Paragraf 9a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A erlaubt Prämien, sofern die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt. „Dabei sollten sich öffentliche Auftraggeber für eine Rechnungshof-Prüfung wappnen. Die ist praxisüblich. Man muss begründen, weshalb die Prämie angemessen war und die Bauzeit nicht zu großzügig bemessen wurde. Man dürfe schließlich keine Geschenke an die Bauindustrie verteilen.

Ein wichtiges Instrument sind auch Schlichtungsklauseln, um Konflikte zwischen Bauherrn und ausführenden Unternehmen schnell zu lösen. Diese führen oft zu erheblichen zusätzlichen Kosten und Zeitverlust. Eva-Dorothee Leinemann rät, eine Schlichtungsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Sie gibt den Parteien ein Stufenverfahren vor: „Probleme werden zunächst auf Projektleitungsebene gelöst. Wenn das nichts bringt, wird der Schlichter angerufen. Bei Großbaustellen hat dieser oft von Anfang an die Unterlagen. Er kann also nicht sagen: „Ich muss mich jetzt erst drei Monate einarbeiten“, sondern, er kann ad hoc angerufen werden und muss binnen einer Woche entscheiden. Damit ist ein Zeitverzug ausgeschlossen.

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