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Expertenbeitrag

EU-Vorgaben für die Beschaffung von Netto-Null-Technologien

Bis 2030 will die EU mindestens 40 Prozent ihres Bedarfs an sauberen Technologien aus eigener Produktion decken. Mit dem Net Zero Industry Act sollen Investitionen in sogenannte Netto-Null-Technologien vorangetrieben werden. Öffentliche Auftraggeber müssen damit Nachhaltigkeits- und Resilienz-Kriterien berücksichtigen.
Solarmodule auf einem Feld, Porträt eines lächelnden Mannes im Anzug unten rechts.

Solartechnik zählt zu den Netto-Null-Technologien, für die Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 spezielle Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge enthält. In seinem Expertenbeitrag erläutert Holger Schröder, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht, Partner bei Rödl & Partner in Nürnberg und Leiter des Bereichs Vergaberecht, die Regelungen.

IMAGO/imagebroker, Porträt: Privat)

Nürnberg . Die Verordnung (EU) 2024/1735 – NZIA enthält in Artikel 25 spezielle Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn damit Netto-Null-Technologien beschafft werden. Vergabestellen sind verpflichtet, systematisch zu prüfen, ob Netto‑Null‑Technologien nach Art. 4 NZIA vom Auftrag erfasst sind und damit die Sonderregeln auslösen. Diese gelten für die Beschaffung im Oberschwellenbereich für alle Vergabeverfahren nach der Vergabeverordnung, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Sektorenverordnung sowie der Konzessionsvergabeverordnung.

Mindestanforderungen für elf Netto-Null-Technologien

Die Mindestanforderungen betreffen elf Netto-Null-Technologien. Dazu zählen nach Artikel 4 Absatz 1 (Buchstaben a bis k) unter anderem Solartechnik, Windkraft, Batterien, Wasserstoffsysteme, Biogas und Biomethan, Geothermie, Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur im Verkehr, die Digitalisierung der Stromnetze sowie Verfahren zur Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid.

Die Europäische Kommission war verpflichtet, bis zum 30. März 2025 verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit festzulegen, die von öffentlichen Auftraggebern zu beachten sind. Die Anforderungen müssen in Form technischer Spezifikationen oder als Bedingungen für die Ausführung von Aufträgen in einem ergänzenden Rechtsakt geregelt werden. Den ersten Entwurf dafür hat die EU-Kommission am 16. September 2025 vorgelegt. Er betrifft die Beschaffung von Solartechnologien – Photovoltaikmodule und Wechselrichter – sowie von Anlagen zur Nutzung der Windkraft.

Für Bauaufträge und Baukonzessionen gilt darüber hinaus gemäß Artikel 25 Absatz 3, dass mindestens eine der folgenden Vorgaben erfüllt sein muss: eine soziale oder arbeitsbezogene Bedingung für die Ausführung des Auftrags, die Einhaltung der geltenden Cybersicherheitsanforderungen oder die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei verspäteter Lieferung.

Artikel 25 Absatz 9 regelt Ausnahmen von den strengen Anforderungen an die Beschaffung von Netto-Null-Technologien für öffentliche Auftraggeber. Ausnahmen gelten bei besonderen Umständen, die eine Erfüllung der Vorgaben unzumutbar machen.

Dies ist erstens der Fall bei einer Alleinstellung, also wenn nur ein einziges Unternehmen in der Lage ist, die betreffende Netto-Null-Technologie zu liefern. Zweitens kann eine Ausnahme greifen bei einem Versagen des Marktes, wenn innerhalb von zwei Jahren nach einem erfolglosen ähnlichen Vergabeverfahren keine geeigneten Angebote eingegangen sind.

Drittens ist eine Ausnahme möglich, wenn die Beschaffung mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten verbunden wäre – etwa bei einem Preisunterschied von mehr als 20 Prozent oder wenn die Technologie technisch nicht mit bestehenden Anlagen oder Verfahren für Betrieb und Wartung vereinbar ist.

Stärkung der Resilienz

Die EU will auch die Widerstandsfähigkeit (Resilienz) von europäischen Lieferketten bei der Beschaffung von Netto-Null-Technologien stärken. Laut Artikel 25 Absatz 7 müssen öffentliche Auftraggeber in ihren Vergabeverfahren besondere Vorgaben einhalten, wenn der Anteil von Staaten außerhalb des internationalen Beschaffungsabkommens (GPA) an einer Netto-Null-Technologie mehr als 50 Prozent beträgt – oder dieser Anteil innerhalb von zwei Jahren um mehr als 10 Prozent gestiegen ist. Zugleich muss ein Marktanteil von mindestens 40 Prozent in der Europäischen Union bestehen.

In solchen Fällen ist unter anderem sicherzustellen, dass höchstens 50 Prozent der zu beschaffenden Netto-Null-Technologie aus diesen Drittstaaten stammen. Zudem ist eine Vertragsstrafe für den Fall vorzusehen, dass diese Vorgabe nicht eingehalten wird.

War ein Vergabeverfahren aufgrund dieser Anforderungen erfolglos, weil keine Angebote eingegangen sind, dürfen öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 25 Absatz 11 entweder ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb durchführen oder ein neues Vergabeverfahren ohne die strengen Vorgaben zur Widerstandsfähigkeit einleiten.

EU-Kommission muss Vorgaben konkretisieren

Die EU will den Hochlauf der Produktion von Netto-Null-Technologien (NNT) in der EU steigern. Der NZIA ist am 29. Juni 2024 als unmittelbar geltende EU-Verordnung in Kraft getreten. Dennoch bedarf es hinsichtlich vieler darin enthaltener Regelungen einer Konkretisierung. Dazu will die EU-Kommission eine Reihe von konkretisierenden Durchführungsrechtsakten beziehungsweise Delegierten Rechtsakten erlassen.

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