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Fehlende tragfähige Begründung

Gerichte setzen engere Grenzen für Direktvergaben

Krankenhäuser und andere öffentliche Auftraggeber können IT- und Medizintechnikaufträge nicht ohne Weiteres direkt an einen Anbieter vergeben. Aktuelle Entscheidungen zeigen: Wer den Wettbewerb ausschließt, muss dies sorgfältig belegen. Fehlt eine belastbare Marktanalyse, droht die Direktvergabe zu scheitern.

Unternehmen haben mitunter Chancen, gegen geplante Direktvergaben vorzugehen, sagt Christoph Kins, Fachanwalt für Vergaberecht und Geschäftsführer von Abante Rechtsanwälte in München.

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Stuttgart . Direktvergaben sind im Vergaberecht nicht der Regelfall, sondern die Ausnahme. Sie kommen etwa dann in Betracht, wenn aus technischen Gründen nur ein einziger Anbieter infrage kommt oder eine bestehende Lösung zwingend fortgeführt werden muss. Doch genau diese Begründung hält einer rechtlichen Prüfung offenbar nicht immer stand.

Bedenken von Vergabekammer und Gericht

Darauf weisen jüngere Entscheidungen von Vergabekammern und Gerichten hin. So erklärte das Oberlandesgericht Dresden im August 2025 die Direktvergabe eines Krankenhausinformationssystems für unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts fehlte eine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass nur ein Anbieter die Leistung erbringen könne.

Auch die Vergabekammer Südbayern hatte bereits im Jahr 2022 eine Direktvergabe für eine Laborvollautomationsanlage beanstandet. Der Auftraggeber konnte nicht nachweisen, dass alle potenziellen Marktteilnehmer über die gleichen Informationen verfügten.

Die Entscheidungen verdeutlichen: Öffentliche Auftraggeber müssen Wettbewerb ermöglichen, soweit dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Wer sich auf die angebliche Alternativlosigkeit eines bestimmten Produkts oder Anbieters beruft, muss dies nachvollziehbar dokumentieren.

Insbesondere in der Medizintechnik und der Krankenhaus-IT wird häufig mit Kompatibilitätsanforderungen argumentiert. Bestehende Systeme sollen weiter genutzt, Schnittstellen erhalten oder Betriebsabläufe nicht gefährdet werden. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass eine bloße Behauptung technischer Exklusivität nicht ausreicht. Vielmehr muss konkret dargelegt werden, warum andere Anbieter keine gleichwertige Lösung anbieten können. Christoph Kins, Geschäftsführer von Abante Rechtsanwaltsgesellschaft in München, sieht für Unternehmen hier Chancen, gegen geplante Direktvergaben vorzugehen. Dafür empfiehlt der Fachanwalt für Vergaberecht Anbietern, frühzeitig auf die eigene technische Leistungsfähigkeit sowie die Kompatibilität und Integrationsfähigkeit der eigenen Produkte hinzuweisen.

Belastbare Konzepte zur Migration bereithalten

Dafür sollten Anbieter die technischen Unterlagen bereithalten, sowie Referenzprojekte und belastbare Migrationskonzepte vorlegen können. Ebenso wichtig sei es, eine diskriminierungsfreie Markterkundung einzufordern. Besondere Aufmerksamkeit sollten Anbieter Exklusivitätsbehauptungen widmen. Macht der öffentliche Auftraggeber geltend, nur ein bestimmtes Produkt verfüge über die notwendigen Schnittstellen oder Zertifizierungen, lohne es sich, hier nach konkreten Belegen nachzufragen, und sich erklären zu lassen, welche technische Abhängigkeit den Wettbewerb tatsächlich ausschließe, so Kins. Nicht selten zeige sich dann, ob tatsächlich ein Alleinstellungsmerkmal vorliegt oder ob alternative Lösungen möglich seien.

„Wer eine Alternative technisch belastbar darstellen kann, verbessert nicht nur seine Zuschlagschancen. Er kann auch die Grundlage einer geplanten Direktvergabe erschüttern“, sagt Kins.

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