Ingenieure kritisieren EU-weite Ausschreibungen

Höhere EU-Schwellenwerte für Planungsleistungen würden den bürokratischen Aufwand für Auftraggeber und Bieter reduzieren, betont die Bundesingenieurkammer.
IMAGO/imagebroker)Berlin . Die Bundesingenieurkammer (BIngK) äußert Zweifel an EU-weiten Ausschreibungen für Planungsleistungen. Der nationale Rechtsrahmen, unterschiedliche Standards und hohe bürokratische Hürden führen dazu, dass ein echter europäischer Wettbewerb bei Planungsleistungen kaum stattfindet, schreiben die Experten in einer Stellungnahme an die EU-Kommission. Diese hatte öffentliche Konsultationen zur Reform der EU-Vergaberichtlinien anberaumt.
Selten mehr Wettbewerb durch EU-Ausschreibungen
Nach Meinung der Ingenieure würden europaweite Ausschreibungen in der Praxis selten zusätzlichen Wettbewerb erzeugen, sie würden jedoch erheblichen administrativen Aufwand – für Auftraggeber ebenso wie für die Büros – verursachen. Planungsleistungen müssen ab einem Schwellenwert von 216 000 Euro EU-weit ausgeschrieben werden. Eine Anhebung der EU-Schwellenwerte für Planungsleistungen würde bürokratischen Aufwand reduzieren und nationale Verfahren erleichtern. So sparen nationale Verfahren Zeit und Kosten bei TED-Veröffentlichungen, Formularen und Nachweispflichten für Auftraggeber und Bieter.
Laut Bundesingenieurkammer wächst die Kritik an den geltenden EU-Schwellenwerten: „Für viele Planungsleistungen fehlt die tatsächliche Binnenmarktrelevanz.“ Die Bundesingenieurkammer fordert daher, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schwellenwerte zu überprüfen und gegebenenfalls Sonderregelungen für nicht binnenmarktrelevante Leistungen einzuführen – ähnlich den „Besonderen Dienstleistungen“ nach EU-Recht.
Unverhältnismäßig niedrige Angebote ausschließen
Die Kammer fordert zudem die stärkere Gewichtung von Qualität und Innovation. Gerade bei komplexen, interdisziplinären Projekten darf der Zuschlag nicht allein vom niedrigsten Preis abhängen. Fachliche Kompetenz, Erfahrung, technisches Know-how und Innovationsfähigkeit sollten maßgeblich sein. Unverhältnismäßig niedrige Angebote müssen konsequenter ausgeschlossen werden