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Sondervermögen des Bundes

Kommunen erhalten Geld nur gegen Rechnung

Kommunen und Landkreise beklagen seit Monaten große finanzielle Probleme. Nun will das Land 8,75 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Bund an die Städte und Gemeinden weitergeben. Doch das Verfahren ist nicht nur bürokratisch. Es hat einen entscheidenden Haken.

Erst muss gebaut werden, dann muss die Rechnung über das Land beim Bund eingereicht werden, und erst dann gibt es das Geld vom Bund aus dem Sondervermögen.

IMAGO/Daniel Kubirski)

Stuttgart . „Wir reden hier über Milliardenbeträge, die in den nächsten zwölf Jahren an die Städte und Gemeinden gehen, die sie konkret vor Ort in die Infrastruktur investieren können“, sagte Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne). Rund 13 Milliarden Euro sollen aus dem Sondervermögen des Bundes nach Baden-Württemberg fließen. Gut 8,75 Milliarden Euro will das Land davon über die kommenden zwölf Jahre hinweg an die Kommunen weitergeben.

„Das Geld kommt wirklich zur rechten Zeit“, sagte Landkreistagspräsident Achim Brötel (CDU). Man brauche es etwa für Straßen- oder Schulsanierungen. Doch die Freude darüber könnte schnell getrübt werden. Denn die Mittel werden den Städten und Gemeinden nicht einfach überwiesen.

Mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, kurz LuKIFG hat der Bund am 20. Oktober einen Modus festgelegt, nach dem Kommunen die Mittel erst abrufen dürfen, wenn eine Rechnung vorliegt und fällig ist. Der Bund will so sicherstellen, dass die Mittel aus dem Sondervermögen zweckgebunden und tatsächlich für Infrastrukturmaßnahmen verwendet werden.

Das Verfahren zwingt Kommunen, in Vorleistung zu gehen

„Das ist ein anderes Verfahren als üblich“, kritisiert Sebastian Ritter vom Städtetag Baden-Württemberg. Normalerweise erhalten Kommunen über das Finanzausgleichsgesetz pauschal Mittel vom Land, die sie eigenständig verplanen und ausgeben können. Das Geld ist vorher verfügbar, sodass Projekte direkt finanziert werden können. Beim Sondervermögen soll es nun anders ablaufen.

„Erst muss gebaut werden, dann kommt die Rechnung, dann muss die Rechnung über das Land beim Bund eingereicht werden, und erst dann gibt es das Geld vom Bund“, erklärt Ritter und verweist auf den einschlägigen Paragrafen 7 LuKIFG. Das Verfahren zwingt Kommunen, in Vorleistung zu gehen oder Zwischenfinanzierungen zu organisieren, bevor sie das Geld zurückbekommen. Hinzu kommen zusätzliche Nachweis- und Prüfpflichten. „Nicht nur der Name des Gesetzes ist sperrig, sondern auch die Regelungen“, so Ritter. Aber damit nicht genug.

Ritter warnt davor, dass das LuKIFG auch den Abruf von Fördermitteln von Bund und Land verhindern könnte. „Typischerweise enthalten Förderprogramme eine Anteilsfinanzierung“, sagt Ritter. Um einen Zuschuss etwa für die Sanierung einer Schule zu bekommen, müssen Kommunen eigene Mittel nachweisen. „Das können sie aber nicht, wenn sie das Eigenkapital nach den Vorgaben des LuKIFG erst ausbezahlt bekommen, wenn das Vorhaben bereits gebaut ist“, macht Ritter deutlich. „Erst gibt es den Beschluss, dann das Vergabeverfahren, dann die Rechnung und erst dann könnte man die Mittel beantragen – aber dann kann man nicht mehr auf Zuwendungen zugreifen“, sagt er.

Er hält es für ein „klassisches Eigentor“, wenn man wegen der Verfahrensgestaltung beim Sondervermögen faktisch nicht von Förderprogrammen profitieren könnte. Beim Städtetag hofft man daher, dass der Bund hier nachbessern werde. Der Bund habe dazu eine Verwaltungsvereinbarung in Aussicht gestellt, sagt Ritter.

Es gibt eine Obergrenze für jede Stadt, die man ausschöpfen kann

Immerhin werden die Mittel nicht nach dem Windhundprinzip verteilt. „Es ist nicht so, dass die Schnellsten alles bekommen und die anderen leer ausgehen. Die Verteilung innerhalb des kommunalen Raums richtet sich nach den Regelungen des Finanzausgleichsgesetzes aus“, erklärt Ritter. „Es gibt eine Obergrenze für jede Stadt und Gemeinde, die man ausschöpfen kann – aber nur, wenn man entsprechende Rechnungen vorlegt.“

Kritik am schuldenfinanzierten Finanzpaket kommt auch vom Sachverständigenrat Wirtschaft: „Weniger als die Hälfte der Ausgaben aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität lasse sich als „zusätzlich“ klassifizieren“, erklärten die Wirtschaftsweisen, als sie ihr Jahresgutachten am Mittwoch Kanzler Friedrich Merz (CDU) übergaben.

Zahlungsmodus des Bundes

Paragraf 7 Länder- und Kommunalinfrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKFG ) legt folgendes zum Zahlungsmodus des Bundes an die Länder fest: „Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.“

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