Richterspruch

Eingliederungshilfe: Kein Auto, wenn der ÖPNV reicht

Ein schwerbehinderter Mann mit Lähmungen in den Armen bekommt kein behindertengerechtes Auto bezahlt - zumindest nach einem Eilverfahren. Der Abschluss des Hauptverfahrens sei abzuwarten, hat das Landessozialgericht entschieden.
Schild mit Wappen und Text: "Landessozialgericht Baden-Württemberg Amtsgericht Stuttgart".

Das Landessozialgericht gab die Entscheidung in einem Eilverfahren bekannt.

Herbert Rudel)

Stuttgart. Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Diese Entscheidung in einem Eilverfahren gab das Landessozialgericht bekannt. Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und leidet nach einer Coronainfektion an Lähmungserscheinungen in beiden Armen.

Bei einem südbadischen Landkreis hat der Mann Leistungen für den Kauf und behindertengerechten Umbau eines Neuwagens beantragt. Er benötige das Auto besonders für Einkäufe und Freizeitgestaltung. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zuzumuten. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot der Landkreis Beförderungsleistungen wie einen Fahrdienst an. Hiergegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem Eilantrag blieb er in erster Instanz und nun auch in zweiter Instanz erfolglos.

Ein „durchschnittliches Ausmaß an Mobilität“ genügt

Ein behindertengerecht umgebautes Auto, so die Stuttgarter Richter, würde zwar für den Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit bedeuten. Dennoch sei es ihm zuzumuten, den Abschluss des Klageverfahrens abzuwarten. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei nicht die Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs des Antragstellers, sondern die Ermöglichung eines objektiv ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität.

Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt. Für schwere Einkäufe bestünde die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im Rahmen der Pflegeversicherung. (epd)

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