Gerichtsentscheidung

AfD darf in Waiblingen für Bürgerdialog plakatieren

Die Stadt Waiblingen wollte der AfD-Fraktion im Bundestag keine Plakatierung für ihren Bürgerdialog erlauben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied nun im Eilverfahren zugunsten der Fraktion. 
Moderne Gebäudefassade mit großer Skulptur und Schriftzug "Rathaus".

Bei der Sondernutzungserlaubnis hat die Stadt Waiblingen einen Entscheidungsspielraum, so das Verwaltungsgericht.

Gerald Abele)

Stuttgart. Die AfD-Fraktion im Bundestag darf ihren Bürgerdialog Waiblingen bewerben. Das Verwaltungsgericht Stuttgart erlaubte der Partei per einstweiliger Anordnung, Plakate für die Veranstaltung aufzustellen.

Die AfD hatte die Sondernutzungserlaubnis bei der Stadt Waiblingen für den Zeitraum vom 06. November bis zum 16. November beantragt. Die Stadt lehnte dies jedoch unter Hinweis auf das bereits ausgeschöpfte Plakatierungskontingent ab. Dagegen beantragte die Fraktion beim Verwaltungsgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz.

Die Fraktion der AfD im Deutschen Bundestag hat, so das Gericht, einen Anspruch auf bis zu 20 Standorte in der Kernstadt und bis zu 10 Standorte in den Ortschaften im genannten Zeitraum. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war rechtens, weil ohne gerichtliche Entscheidung die Veranstaltung nicht beworben werden könne und der Partei jeden Tag nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstünden.

Die eigenen Vorgaben zugunsten anderer Veranstaltungen aufgegeben

Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat die städtische Straßenbaubehörde einen Entscheidungsspielraum. Die Stadt Waiblingen hatte jedoch die von ihr selbst festgelegte Höchstzahl von 60 Plakatstandorten in der Kernstadt und 30 in den Ortschaften bei anderen Veranstaltungen teilweise überschritten. „Sie hat damit ihre eigenen Vorgaben zugunsten anderer Veranstaltungen aufgegeben. Deswegen kann der AfD nach dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) die Anbringung von Plakaten insoweit nicht verwehrt werden“, teilt das Verwaltungsgericht Stuttgart mit.

Die Stadt habe zudem nicht dargelegt, dass es sich bei einer der bereits genehmigten Plakatierungen um eine örtliche Veranstaltung von herausragender Bedeutung gehandelt habe. In den Ortschaften seien des Weiteren noch Plakatstandorte verfügbar gewesen, so das Gericht. Deshalb hätte die Stadt dort eine Sondernutzungserlaubnis erteilen müssen.

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