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Grundsteuer kommt vor das Bundesverfassungsgericht

Beim Bundesverfassungsgericht sind nun Klagen gegen die Grundsteuer in Baden-Württemberg anhängig.
IMAGO/epd/Joerg Donecker)Karlsruhe. Die Grundsteuer in Baden-Württemberg landet vor dem Bundesverfassungsgericht. Grundstückseigentümer aus Karlsruhe und Stuttgart haben die Musterklagen, die im Ma i beim Bundesfinanzhof in München gescheitert sind, nun in Karlsruhe erhoben. Die Klagen werden von Haus und Grund Württemberg sowie Baden, dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg und dem Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unterstützt, teilen die Verbände mit ( Az. 1 BvR 1977/26 und 1 BvR 2005/26).
Vor dem Bundesverfassungsgericht soll nun abschließend geklärt werden, ob das Landesgrundsteuergesetz den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus Sicht der Verbände führt das baden-württembergische Grundsteuergesetz zu „verfassungsrechtlich bedenklichen, ungerechtfertigten Überbewertungen und unsystematischen Belastungsverschiebungen“. Diese Aspekte habe der Bundesfinanzhof nicht ausreichend gewürdigt, so die Kritik der Kläger und Verbände.
Kläger kritisieren grobes Raster
Die Fälle betreffen Grundstücke in Stuttgart sowie in Karlsruhe . Dort hatte der Gutachterausschuss den Teil eines schmalen Grundstücks als unbebaubar eingestuft. Der sich daraus ergebende Abschlag beim Bodenrichtwert hat das Finanzamt bei der Grundsteuerberechnung nicht berücksichtigt. Im anderen Fall, einem Grundstück in Stuttgart, ging es um eine mutmaßlich fehlerhafte Lageeinschätzung des Gutachterausschusses. Gegen die nach ihrer Meinung überhöhten Steuerforderungen klagten die Eigentümer bislang ebenfalls erfolglos.
Die Grundsteuer in Baden-Württemberg basiert auf dem Bodenrichtwert , den der Gutachterausschuss jeder Kommune festlegt. Die Kläger möchten aber auch die Bebauung als wertbildendes Merkmal einführen. Die Fokussierung auf den Bodenrichtwert erscheint ihnen als nachteilig und zu grob gerastert. Die Gutachten, mit denen die Richtwertentscheidungen korrigiert werden, sind ebenfalls ein Klagegrund. Diese Möglichkeit greift erst bei einer Wertabweichung von mehr als 30 Prozent. Außerdem müssen die Eigentümer die Gutachterkosten übernehmen, die je nach Region stark differieren würden, so die Verbände.