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Finanzprobleme

Haushalt noch nicht genehmigt: Karlsruhe stoppt Ausgabe von Hundekotbeuteln 

Das Gartenbauamt meldet: Die Hundekotbeutel sind aufgebraucht, Nachschub gibt es erst nach der Haushalts-Genehmigung. Was Hundebesitzer nun beim Gassigehen beachten müssen.
Silberne Box an einem Pfosten, Symbol eines Hundes mit Tüte darunter.

Haushalt noch nicht genehmigt: Die Stadt Karlsruhe darf derzeit nur rechtlich verpflichtende oder unaufschiebbare Leistungen erbringen – Hundekotbeutel gehören nicht dazu.

dpa/Elke Münzel)

Karlsruhe . Die Finanzprobleme in Karlsruhe bekommen nun auch Hundehalterinnen und -halter zu spüren: Weil der aktuelle Haushalt noch nicht genehmigt ist, kann die Stadt bis auf Weiteres keine kostenlosen Hundekotbeutel anbieten. 

Aktuell dürften nur Leistungen erbracht werden, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien, hieß es in einer Mitteilung. „Die Beschaffung von Hundekotbeuteln fällt nicht unter diese Kategorie.“

Einbruch der Steuereinnahmen erfordert Maßnahmen

Der Gemeinderat hatte den Doppelhaushalt 2026/ 2027 zwar kurz vor Weihnachten beschlossen. Er liegt aber noch beim Regierungspräsidium Karlsruhe zur Genehmigung. 

Allerdings hatte die Stadt Mitte Februar über einen drastischen Einbruch der Gewerbesteuereinnahmen um insgesamt 50 Millionen Euro informiert. Dies erfordere Maßnahmen, die über die ursprüngliche Haushaltsplanung hinausgingen, hieß es damals.

Kein Freibrief beim Gassigehen

Nun informierte das Gartenbauamt, dass der Vorrat an Hundekotbeuteln vollständig aufgebraucht sei. „Eine Bestellung kann erst nach Genehmigung des Haushalts erfolgen“, teilte die Stadt mit. 

Dennoch dürften tierische Hinterlassenschaften nicht einfach liegen bleiben: Unabhängig davon, ob kostenlose Hundekotbeutel zur Verfügung stehen, müssten sich die Halter um die Beseitigung des Drecks ihrer Tiere kümmern, da die Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung normal weiter gelte. „Diese besagt, dass jede Person, die einen Hund ausführt, verpflichtet ist, den Kot unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.“ (dpa/lsw)

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