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Schulsanierung: Das bedeutet das VGH-Urteil für Nachbargemeinden

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte Ende 2022 ein grundlegendes Urteil zur Finanzierung von Schulsanierungen gefällt. Die praktische Bedeutung der Entscheidung ist angesichts des verbreiteten Sanierungsstaus im Bildungssektor enorm.
Mitarbeiter einer Malerfirma beim Neuanstrich eines Schulflurs

Der VGH hat Spielregeln aufgestellt, wer die Kosten von Schulsanierungen trägt.

dpa/JOKER/Paul Eckenroth)

STUTTGART. Hintergrund des Urteils war die Generalsanierung einer Realschule in Geislingen. Die Schulträgergemeinde strebt eine Kostenbeteiligung von Nachbargemeinden an, deren Schüler ihre Realschule besuchen (Az.: 9 S 3232/21).

Der VGH hatte frühzeitig ein Drei-Stufen-Modell entwickelt

Das Schulgesetz (SchG) regelt in Paragraf 31 nur, dass Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung von Schulträgeraufgaben öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen können, was Paragraf 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) ohnehin ermöglicht. Zu einer Zusammenarbeit sind sie verpflichtet, wenn das Kultusministerium ein „dringendes öffentliches Bedürfnis“ feststellt.

Wann davon auszugehen ist, erläutert das Gesetz nicht. Der VGH hatte frühzeitig ein Drei-Stufen-Modell entwickelt, das sowohl formale als auch inhaltliche Voraussetzungen vorsieht.

Die grundlegenden Urteile stammen allerdings aus den Jahren 1977 und 1985. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart grundlegende Fragen leider nicht einheitlich beantwortet. Das Urteil des VGH klärt nun wichtige Weichenstellungen. Einerseits bestätigt der VGH das Drei-Stufen-Modell mit seiner Freiwilligkeits-, Zwischen- und Zwangsphase. Andererseits konkretisiert er weitere Voraussetzungen erstmalig. Kernaussagen sind, dass Paragraf 31 SchG nicht nur für den Neubau, sondern auch für Generalsanierungen gilt.

Die Freiwilligkeitsphase kann selbst dann noch eingeleitet werden, wenn die Sanierung abgeschlossen ist, weil den Nachbargemeinden angesichts der Selbstverwaltungshoheit der Schulträgerin keine Mitwirkungsbefugnisse zukommen. Gleichwohl wird in der Praxis eine Einigung leichter zu erreichen sein, wenn die Nachbargemeinden frühzeitig über das Vorhaben informiert werden.
Umgekehrt kann eine Vereinbarung im Interesse der Nachbargemeinden liegen, weil so zum Beispiel die Sanierungsmethode geregelt werden kann.

Näher geklärt hat der VGH auch die umstrittene Frage, ab welchem Anteil auswärtiger Schüler von einer „wesentlichen überörtlichen Bedeutung“ gesprochen werden kann, also ob es eine Untergrenze gibt. Der VGH deutet an, dass bereits ein Anteil von 30 Prozent genügen kann. Neu ist, dass es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt eines Feststellungsbescheids des Kultusministeriums ankommt und nicht der gerichtlichen Entscheidung.

Bei der Höhe der Kostenbeteiligung ist ein Eigenanteil der Schulträgergemeinde von 5 bis 15 Prozent zu berücksichtigen (der bei einer Generalsanierung eher am unteren Ende liegt). Die erhaltenen Auswärtigenzuschüsse muss sie vollständig zugunsten der Nachbargemeinden anrechnen. Anschließend erfolgt eine Pro-Kopf-Umrechnung auf die Schülerzahl.

Vereinbarungen sorgen für Rechtssicherheit

Für die Praxis erleichtert das Urteil Einigungsprozesse zwischen Träger- und Nachbargemeinden. Zeit- und kostenintensive Gerichtsverfahren sollten daher vermieden werden. Aber auch Verhandlungen, die wiederholte Gremienbeteiligungen erfordern, sind mit hohem Aufwand verbunden. Eine Standardisierung der Kostenbeteiligung wäre daher wünschenswert. So haben die kommunalen Spitzenverbände eine Anhebung pauschaler Auswärtigenzuschläge und eine Anpassung der Kostenrichtwerte an den Baupreisindex vorgeschlagen.

Bis zur Lösung auf politischer Ebene sorgen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den VGH-Prämissen für Rechtssicherheit. So können die Interessen aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigt werden.

Alexander Häcker,
Rechtsanwalt
Menold Bezler, Stuttgart

Alexander Häcker,
Rechtsanwalt
Menold Bezler, Stuttgart

Verena Rösner,
Rechtsanwältin
Menold Bezler, Stuttgart

Verena Rösner, Rechtsanwältin Menold Bezler, Stuttgart
Quelle/Autor: Verena Rösner und Alexander Häcker

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