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Gerichtsprozess

Warum fehlende Ohrmarken ein sauberes Ermessen für die Rinderförderung erfordern

Kühe rupfen auf der Weide das Gras ab oder liegen im Schatten und wiederkäuen – ein Bild des Friedens, und nur wer genauer hinschaut, findet regelmäßig zwei Ohrmarken an den Lauschern der Viecher. Dieser Ohrschmuck hat nun das friedliche Bild gestört, zumindest in Balingen.
Mehrere Kühe auf einer grünen Weide, Nahaufnahme ihrer Köpfe.

Diese Kühe sind EU-konform geschmückt: Sie haben zwei Clips in den Ohren. Vor dem Sigmaringer Verwaltungsgericht ging es genau um den gelben Ohrschmuck.

bruno kickner via www.imago-images.de)

Sigmaringen. Das Landratsamt Zollernalbkreis hat einem Landwirt aus Balingen EU-Subventionen auf null gesetzt. Dieser verzichtet in seinem alternativen Landwirtschaftsbetrieb auf die Ohrmarken und kennzeichnet stattdessen seit fast drei Jahrzehnten seine Rinder mit implantierten Mikrochips. Die Förderverweigerung hat nun das Verwaltungsgericht Sigmaringen unterbunden.

Tierhaltung nach Cross-Compliance-Vorschriften

Die Mikrochips passen nicht zu den Regeln aus Brüssel, denn mit den sichtbaren Ohrclips soll nachgewiesen werden, dass die Tierhaltung den Cross-Compliance-Vorschriften der EU genügt. Dabei geht es um einen Mindeststandard an Tierschutz und Ökologie. Die Clips geben das Zeichen dafür, dass die Tiere einem Betrieb entstammen, der sich daran hält.

Dass der Landwirt die Haltungsregeln erfüllt, steht offenbar außer Frage, die Tiere leben im Herdenverband auf der Weide. Auch hatte das Landratsamt die Kennzeichnung via Chips genehmigt, musste aber feststellen, dass diese Unterscheidungsmöglichkeit nicht EU-konform ist. Daher kam es zur Unterstützungsstreichung und zu zwei Prozessen vor dem Sigmaringer Verwaltungsgericht.

Pflicht zum Knopf im Ohr

Das Gericht hat nun zu weiten Teilen dem Rinderhalter recht gegeben. Zwar ersetze die Genehmigung der Behörde nicht die europäisch angeordnete Pflicht zum Knopf im Ohr. Aber die Totalversagung von Fördermitteln sei deshalb keineswegs in Ordnung gewesen.

Das Land Baden-Württemberg, für welches das Landratsamt tätig war, muss die Förderung neu festsetzen. Die Behörde kann zwar vom obligatorischen Förderungsabschlag von 20 Prozent abweichen, der für vorsätzliche Verstöße fällig wird. Ein höheres Minus sei denkbar, benötige aber ein sorgfältiges Ermessen. Und dafür sind nach dem Richterspruch einige Dinge zu beachten.

Sorgfältiges Ermessen nötig

So findet in dem geschlossenen Herdenverband kein Viehverkehr statt. Außerdem seien die Tiere ja gekennzeichnet, wenn auch mit den implantierten Transpondern. Und außerdem hatte das Landratsamt selbst diese Kennzeichnung genehmigt – alles Punkte, die in die neue Festsetzung einfließen müssen.

Die ganze Förderung, das schloss das Gericht aus, werde es aber nicht geben können. Ob die Entscheidung wieder den Rechtsfrieden für die weidenden Kühe herstellt, muss sich zeigen. Noch sind die Urteile ( 10 K 1692/24 und 10 K 1693/24) anfechtbar.

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