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Hornisgrinde-Wolf darf vorerst nicht abgeschossen werden

Der Wolfs-Rüde aus dem Nordschwarzwald mit der Bezeichnung GW2672m darf trotz Abschussgenehmigung vorerst nicht getötet werden. (Symbolbild)
dpa/Bernd Weißbrod)Stuttgart . Ein Wolf im Nordschwarzwald darf trotz Abschussgenehmigung vorerst nicht getötet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage von Naturschützern gegen die Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren vorläufig statt. Hintergrund ist nach Angaben des Gerichts, dass in der Nacht auf kommenden Dienstag (3. Februar) bereits erste Versuche unternommen werden sollten, den Wolf zu erlegen. Mit der Tötung des Tieres würden nicht umkehrbare Zustände geschaffen. Der Wolf streifte im Gebiet der Hornisgrinde im Schwarzwald herum.
Der Verein Naturschutzinitiative (NI) hatte nach eigenen Angaben eine Anfechtungsklage gegen die Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums beim Verwaltungsgericht erhoben. „Wegen des drohenden Abschusses des Wolfes wurde auch ein Eilantrag gestellt, mit welchem erreicht werden soll, dass der Wolf nicht vor Abschluss des Klageverfahrens verfolgt werden darf.“
Das Ministerium hatte am Dienstag informiert, dass es eine bis 10. März gültige Ausnahmegenehmigung erteilt habe. Der Rüde mit der Bezeichnung GW2672m habe sich mehrfach Hunden und damit auch Menschen genähert . Andere Versuche, das Tier zu verscheuchen, hätten nicht geholfen.
Das Ministerium sei tätig geworden, obwohl der Wolf keine Gefahr darstelle, kritisierte die NI. Zudem lebten in Baden-Württemberg nachweislich nur vier Wölfe. „Würde ein Wolf von insgesamt vier Wölfen geschossen werden, bedeutete dies den Abschuss von 25 Prozent der baden-württembergischen Wolfspopulation.“ Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei nach EU-Recht jedoch rechtswidrig, hieß es. Daher habe die NI Klage eingereicht. (dpa/lsw)