VGH: Kita-Betreuung muss werktäglich gleich sein

Der VGH stärkt den Anspruch auf eine regelmäßige Betreuung in Kindertageseinrichtungen – auch bei Kindern mit besonderem Förderbedarf.
IMAGO/Roland Hartig)Heidelberg. Ein fünfjähriges Mädchen mit Angelman-Syndrom hat Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung an fünf Tagen pro Woche im Umfang von fünf Stunden täglich. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) bestätigt und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe rechtskräftig werden lassen.
Die Klägerin wird in ihrer Heidelberger Kindertageseinrichtung montags bis donnerstags bis zum Nachmittag betreut, freitags jedoch nur bis kurz vor Mittag. Sie hatte deshalb gegen die Stadt Heidelberg als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe geklagt. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Stadt im März 2026, bis zum Schuleintritt einen Betreuungsplatz in einer integrativ arbeitenden Einrichtung oder in einer Einrichtung mit externer Integrationshilfe für mindestens fünf Stunden täglich nachzuweisen.
Gericht: Anspruch gilt uneingeschränkt – auch bei knappen Kapazitäten
Den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung lehnte der 12. Senat des VGH nun ab. Nach Auffassung des Gerichts haben Kinder ab drei Jahren Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, gleichmäßig verteilt von Montag bis Freitag. Eine geringere Förderung an einem Tag könne grundsätzlich nicht durch längere Betreuung an anderen Tagen ausgeglichen werden.
Auch eine Betreuung in Kindertagespflege erfülle den Anspruch nicht. Der Einwand der Stadt, für Kinder mit hohem Förderbedarf fehlten derzeit Personal und Strukturen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Der gesetzliche Anspruch stehe nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt. Kommunen müssten ausreichende Plätze schaffen oder durch Dritte bereitstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar .