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Statt Gebühren auch Entgelte bei der Tierkörperbeseitigung möglich

Stadt- und Landkreise sollen bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte mehr Spielraum bekommen. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Landesregierung ist nun im Landtag zur weiteren Beratung an den Fachausschuss überwiesen worden.
dpa/Manfred Bail)Der Landtag und die Landesregierung haben sich darauf verständigt, den Entwurf der Landesregierung zur „Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ohne weitere Aussprache in der ersten Beratung an den zuständigen Ausschuss für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu überweisen. Dabei geht es um die Verwertung oder Entsorgung aller Stoffe tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und die damit verbundenen Kosten.
Ziel der Gesetzesänderung ist nach Angaben der Landesregierung, den für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Stadt- und Landkreisen oder den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Möglichkeit zu eröffnen, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte anstelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte zu verlangen. Das ist bisher im Gesetz nicht vorgesehen. Die Einrichtungen sollen entscheiden können, welche Form für sie zweckmäßiger ist, heißt es in der Begründung der Gesetzesänderung. Das Verlangen eines Entgelts ist bislang nur den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten, denen die Pflicht zur Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte übertragen wurde, heißt es weiter.
Möglichkeit anstelle von Benutzungsgebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben
Mit der Änderung wird das Gesetz auch an die Regelungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) angepasst. Dieses räumt den Gemeinden und Landkreisen ebenfalls die Möglichkeit ein, anstelle von Benutzungsgebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben. In den Stellungnahmen des Städtetags und von Zweckverbänden im Anhörungsverfahren wurde die Ergänzung des Gesetzes ausdrücklich befürwortet, weil durch diese Wahlmöglichkeit Gestaltungsspielräume geschaffen würden. Im Einzelfall könne nun entschieden werden, welche Form zweckmäßig und kostengünstig sei, heißt es. Ein entsprechendes Wahlrecht sehen übrigens auch die Landesgesetze in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz vor.