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Briefkastenfirma im Ausland spart keine Steuern

Das oberste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, hat klargestellt, unter welchen Bedingungen die Auslandsbetriebe deutscher Unternehmen unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallen.
IMAGO/imageBROKER/MAL)Stuttgart. Wenn Unternehmen im Ausland Betriebsstätten gründen, etwa um dort erzielte Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland versteuern zu müssen, sollten sie die rechtlichen Voraussetzungen genau prüfen und beachten. Denn nicht jede Auslandsaktivität führt automatisch zur steuerlichen Betriebsstätte im Sinne des deutschen Außensteuerrechts.
„Eine Betriebsstätte im Ausland muss eine feste Geschäftseinrichtung sein, über die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“, erklärt dazu Christof Zondler, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Wirtschaftskanzlei Ebner-Stolz. Maßgeblich sei, dass dort eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet – also nicht bloß eine Adresse existiert, das Unternehmen eine Briefkastenfirma unterhält.
Doppelbesteuerungsabkommen genau prüfen
Damit eine sogenannte aktive Betriebsstätte vorliegt, muss sie personell und sachlich ausreichend ausgestattet sein. Das heißt: Sie muss in der Lage sein, selbständig operative Aufgaben zu übernehmen. Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs vom Dezember 2024 (Aktenzeichen I R 47/21 und I R 39/21) bekräftigen diese Anforderungen. Dort stellten die Richter klar, dass alleinige Verwaltungs- oder Hilfstätigkeiten im Ausland für die Annahme einer Betriebsstätte nicht ausreichen – selbst dann nicht, wenn vor Ort Räume vorgehalten werden.
Zondler empfiehlt daher, geplante Auslandsstrukturen frühzeitig steuerlich prüfen zu lassen. Neben der tatsächlichen Ausgestaltung sei auch die Dokumentation zentral. „Nur wenn der Auslandssachverhalt vollständig belegt ist, lässt sich vermeiden, dass die Einkünfte doch der deutschen Besteuerung unterliegen.“ Unternehmen sollten zudem die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen genau prüfen – sie regeln, welchem Staat die Besteuerung zusteht.