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Rechtssprechung

Externe Berater haften im Insolvenzfall

Der Bundesgerichtshof hat die Ansprüche von Unternehmern gegen externe Berater gestärkt. Demnach müssen diese rechtzeitig auf mögliche Insolvenzgefahren hinweisen, um nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden zu können.

Falls Berater von Unternehmen nicht rechtzeitig auf eine drohende Insolvenzgefahr hinweisen, können sie von den Geschäftsführern haftbar in Haftung genommen werden.

dpa/ZB/Sascha Steinach)

STUTTGART. Was passiert, wenn ein Unternehmen sich durch eine Anwalts- oder Steuerkanzlei beraten lässt und dabei die Geschäftsführer nicht auf eine drohende Insolvenz hingewiesen werden? Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Az. IX ZR 56/22) , dass dann die Geschäftsführer des betroffenen Unternehmens den Berater in Regress nehmen können. „Das Urteil des BGH stellt eine weitere Ausweitung der Beraterhaftung dar“, erklärt Rechtsanwalt Reinhard Willemsen, Partner bei der Wirtschaftskanzlei Luther.

Im verhandelten Fall war eine Kommanditgesellschaft, die von Vater und Sohn geleitet wurde, in die Insolvenz geraten. Zuvor hatte ein Rechtsanwalt das Unternehmen mehrfach beraten. Im Zuge des Verfahrens forderte der Insolvenzverwalter von Vater und Sohn insgesamt 85 000 Euro zurück, weil an sie nach Insolvenzreife Zahlungen erfolgt waren, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt gewesen seien. Die beiden Betroffenen nahmen ihrerseits den Rechtsanwalt in Haftung. Dieser habe sie nicht pflichtgemäß über die Probleme informiert.

BGH sieht grundsätzliche Schutzwirkung von Beratungsverträgen

Der BGH machte nun klar: Tatsächlich liegt hier ein Fall von Beraterhaftung vor – und das, obwohl der Beratungsvertrag lediglich mit der Kommanditgesellschaft bestanden hatte, nicht mit den dort tätigen Gesellschaftern. „Mit diesem Urteil stellt der BGH die grundsätzliche Schutzwirkung von Beratungsverträgen für Dritte ausdrücklich fest“, sagt Willemsen. Selbst faktische Geschäftsführer ohne formale Legitimierung könnten demnach unter den Drittschutz fallen, da sie die gleichen Pflichten treffen wie formale Geschäftsführer.

Willemsens Fazit: „Geschäftsführer und leitende Mitglieder von Kontrollorganen sind also auf ihre Pflichten bei einem möglichen Insolvenzgrund hinzuweisen, sobald entsprechende Anhaltspunkte bekannt sind, offenkundig vorliegen oder sich dem Beratenden aufdrängen.“

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