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Inflation

Flexible Pay als Hilfe in Zeiten von Reallohnverlusten

Um ihre Mitarbeiter, die von hohen Inflationsraten und Reallohnverlusten betroffen sind, etwas zu entlasten können Arbeitgeber eine Teil des Gehalts als Vorschuss zahlen. Die Belastung für das Unternehmen sind begrenzt.

Eine zeitlich variablere Auszahlung von Löhnen und Gehältern kann Beschäftigte in der gegenwärtigen Phase mit Reallohnverlusten entlasten, meinen Arbeitsrechtseyperten.

IMAGO/Panthermedia/richterfoto)

STUTTGART. Um 4,1 Prozent sind die Reallöhne in Baden-Württemberg 2022 gesunken, wie das Statistische Landesamt ermittelt hat. Für 2023 liegen noch keine finalen Zahlen für den Südwesten vor, doch der bundesweite Trend deutet keinesfalls auf ein dickes Reallohnplus hin. „Die Lebenshaltungskosten vieler Menschen haben sich deutlich erhöht und führen zunehmend zu finanziellen Engpässen“, kommentiert Kira Falter Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Wirtschaftskanzlei CMS diese Entwicklung.

Die Juristin hat auch eine Antwort bereit, wie Arbeitgeber auf diese Entwicklung reagieren können. „Für Betriebe, die ihren Mitarbeitenden in dieser Situation unter die Arme greifen wollen, kann die Einführung von Flexible-Pay-Modellen interessant sein“, sagt Falter. Eine zeitlich variablere Auszahlung von Löhnen und Gehältern – das ist mit dem Schlagwort gemeint – könne für Beschäftigte eine spürbare Hilfe und Entlastung sein. Und die Auswirkungen auf den Arbeitgeber seien eher gering. Erste Dienstleister wie das Frankfurter Fintech-Start-up Happy bieten schon Komplettlösungen zur leichteren Abwicklung an – im Fall von Happy kombiniert mit einem Gutscheinsystem.

Arbeitsverträge müssen angepasst werden

Doch Arbeitgeber können Flexible-Pay-Modelle auch intern auf eigene Faust einführen, etwa in Form einer hälftigen Zahlung des Gehalts zur Monatsmitte. Einige rechtliche Fragen seien aber zu berücksichtigen, erläutert Falter. Dazu gehöre insbesondere die Anpassung der Arbeitsverträge.

„Man sollte ausdrücklich vertraglich vereinbaren, dass eine Zahlung der Vergütung bereits vor Fälligkeit, das ist im Regelfall zum Monatsende, möglich ist“, erklärt die Anwältin. Es handle sich stets um einen Vorschuss. Sozialversicherungsrechtlich ändere sich indes nichts, auch der Zahlungstermin der Sozialabgaben bleibe unberührt. Und beachtet werden müsse, dass der Betriebsrat bei dem Thema ein umfassendes Mitbestimmungsrecht hat.

Holger Schindler

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