Themen des Artikels

Um Themen abonnieren und Artikel speichern zu können, benötigen Sie ein Staatsanzeiger-Abonnement.Meine Account-Präferenzen

Arbeitsrecht

Homeoffice-Attest ist für Arbeitgeber nicht bindend

Wenn ein Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, die die Arbeit im Homeoffice empfiehlt, muss der Arbeitgeber dem nicht folgen. Und er kann das Attest von einem Facharzt oder dem Betriebsarzt überprüfen lassen.

Wenn Mitarbeiter sich wegen einer Erkältung nicht krank schreiben lassen, aber im Homeoffice bleiben wollen, muss das der Arbeitgeber nicht akzeptieren.

IMAGO/Westend61/Tanya Yatsenko)

STUTTGART. Wenn ein Mitarbeiter ein ärztliches Attest vorlegt, das ausschließliches Arbeiten im Homeoffice empfiehlt, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob sie an solche Bescheinigungen von Medizinern gebunden sind. Anders als eine klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) dokumentiert ein solches Homeoffice-Attest keine generelle Arbeitsunfähigkeit, sondern macht die Arbeitsfähigkeit von bestimmten Bedingungen abhängig, in der Regel vom Arbeitsort.

Dies wird von der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres als bindend anerkannt. Denn dabei entfalle der Beweiswert, der einer regulären AU-Bescheinigung im Allgemeinen zukommt, erläutert Lisa Lösch, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kliemt. Allerdings können auch reguläre AU-Bescheinigungen unter bestimmten Umständen angezweifelt und überprüft werden.

Arbeitgeber müssen ein Homeoffice-Attest nicht automatisch akzeptieren, sondern können und sollten im Rahmen ihres Direktionsrechts abwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit im Betrieb zumutbar ist. Lösch stellt klar: „Eine ärztliche Bescheinigung, die lediglich eine Empfehlung für die Arbeit im Homeoffice enthält, hat keine bindende Wirkung.“

Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice durch ärztliche Empfehlung

Es ist zulässig, ergänzende Informationen einzuholen, etwa durch eine fachärztliche Stellungnahme oder den Betriebsarzt. Die bloße ärztliche Empfehlung begründet keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice, auch nicht unter Verweis auf gesundheitliche Gründe.

Entscheidet der Arbeitgeber nach nachvollziehbarer Prüfung, dass die Arbeit vor Ort möglich und zumutbar ist, darf er dies verlangen. Kommt der Mitarbeiter der Anordnung nicht nach und arbeitet eigenmächtig von zu Hause, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

„Bei fortbestehender Arbeitsfähigkeit besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung – auch im Betrieb“, betont Lösch. Arbeitgeber sollten solche Fälle gut dokumentieren, die Kommunikation mit dem Mitarbeiter suchen und rechtssicher entscheiden

Nutzen Sie die Vorteile unseres

Premium-Abos. Lesen Sie alle Artikel aus Print und Online für

0 € 4 Wochen / danach 199 € jährlich Nachrichten aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung in Baden-Württemberg Jetzt abonnieren

Lesen Sie auch