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Wenn Planer für den Bauverzug haften sollen

Aleksandra Gleich, Rechtsanwältin und Architektin aus Mannheim, erläutert die Entscheidung des OLG Stuttgart zu Bauzeitverzögerungen und Verzögerungsschäden.
Olga Dikow)Stuttgart . Dem Urteil lag ein größeres Wohnungsbauprojekt zugrunde. Die Tragwerksplanerin hatte unter anderem die Bewehrungspläne für Bodenplatte, Tiefgarage und weitere Bauteile zu erstellen. Da der Prüfingenieur die Pläne vor ihrer Ausführung freigeben musste, führten mehrere Beanstandungen zu Überarbeitungen. Nach Auffassung der Bauherrin verzögerte sich dadurch der Bauablauf erheblich. Nachdem sie sich mit dem Generalunternehmer auf eine Vergleichszahlung von zwei Millionen Euro geeinigt hatte, verlangte sie im Regressverfahren insgesamt rund 2,84 Millionen Euro von der Tragwerksplanerin zurück.
Die Gerichte wiesen die Klage ab. Entscheidend war jedoch nicht die Frage, ob Planer grundsätzlich für Bauzeitverzögerungen haften können. Diese Möglichkeit hat das OLG Stuttgart ausdrücklich bestätigt.
Mangelhafte Planung bewirkt Mangelfolgeschaden
Beruht eine Bauzeitverzögerung darauf, dass eine Planung mangelhaft war und deshalb überarbeitet werden musste, handelt es sich um einen Mangelfolgeschaden. Der Anspruch richtet sich dann nach Paragraf 280 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf die Voraussetzungen des Verzugs kommt es in diesem Fall nicht zusätzlich an. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch für Schäden vor der Abnahme.
Der eigentliche Streit drehte sich deshalb um den Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung. Nach Auffassung des Gerichts genügte es nicht, auf Prüfberichte oder Grüneintragungen des Prüfingenieurs zu verweisen. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, für jede einzelne Beanstandung darzulegen, welche konkrete Planfassung betroffen war, worin der Mangel bestand und weshalb dieser objektiv fehlerhaft gewesen sein soll. Gerade daran fehlte es.
Hinzu kam ein weiteres Problem. Selbst wenn ein Planungsmangel feststeht, entsteht daraus noch nicht automatisch ein Anspruch auf Ersatz von Verzögerungsschäden. Der Auftraggeber muss außerdem nachvollziehbar darlegen, welche Arbeiten wegen dieses Mangels nicht ausgeführt werden konnten, welche Auswirkungen dies auf den weiteren Bauablauf hatte und weshalb andere Ursachen ausscheiden. Der bloße Hinweis auf eine verspätete Fertigstellung des Gesamtprojekts genügt dafür nicht.
Komplexe Projekte erfordern saubere Dokumentation
Gerade bei größeren Bauvorhaben ist dieser Nachweis oft die größte Herausforderung. Planungsänderungen, Nachträge, Prüfzeiten, Entscheidungen des Bauherrn und Behinderungen anderer Beteiligter greifen regelmäßig ineinander. Je komplexer ein Projekt ist, desto wichtiger wird deshalb eine laufende und nachvollziehbare Dokumentation des tatsächlichen Bauablaufs. Auch die Vergleichszahlung an den Generalunternehmer half der Bauherrin nicht weiter. Wer einen Anspruch eines Dritten erfüllt und diesen Betrag anschließend ersetzt verlangt, muss darlegen, dass der Anspruch des Dritten tatsächlich bestand. Dass der Vergleich wirtschaftlich sinnvoll erschien, reicht hierfür nicht aus.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart zeigt, dass Verfahren über Bauzeitverzögerungen häufig nicht an der Rechtslage scheitern, sondern am Nachweis der tatsächlichen Abläufe. Wer Ansprüche wegen Verzögerungsschäden durchsetzen oder abwehren will, braucht deshalb vor allem eines: eine lückenlose Projektdokumentation. Sie entsteht nicht im Gerichtssaal, sondern Tag für Tag auf der Baustelle und im Planungsbüro.
Nicht jede Bauzeitverzögerung ist ein Verzugsfall
Bei Bauzeitverzögerungen wird häufig zunächst an Verzug gedacht. Juristisch ist das jedoch nicht immer zutreffend. Beruht die Verzögerung darauf, dass eine Planung mangelhaft war und deshalb überarbeitet werden musste, geht es um einen Mangelfolgeschaden nach § 280 Abs. 1 BGB. Das OLG Stuttgart macht deutlich, dass von dieser Einordnung abhängt, welche Voraussetzungen der Auftraggeber für einen Schadensersatzanspruch darlegen und beweisen muss.