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Gerichtsentscheidung

Brandmeister muss Kosten für Ausbildung nicht zurückzahlen

Für seine 18-monatige Ausbildung zum Brandmeister muss ein Brandmeisteranwärter trotz vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Kosten nicht zurückzahlen. Entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Rückzahlung in einem solchen Fall vorsahen, seien unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln (AZ: 7 SLa 647/24).

Wer nach seiner Ausbildung zum Brandmeister kündigt, muss nicht zwingend die Ausbildungskosten zurückzahlen.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Köln. Der Arbeitnehmer wurde als Brandmeisteranwärter in der Abteilung Brandschutz eingestellt. In einer Fortbildungsvereinbarung verpflichtete sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer für die Zeit einer Fortbildung freizustellen und die Kosten zu übernehmen, wie das Online-Portal Haufe berichtet.

Die Kosten beliefen sich auf rund 88.500 Euro

In zwei Klauseln wurde eine Rückzahlungsverpflichtung der Kosten vereinbart für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach der Fortbildung endet. Die Kosten für die Ausbildung als Brandmeister beliefen sich auf rund 88.500 Euro. Nach der Kündigung forderte der Arbeitgeber dann die Rückzahlung.

Arbeitnehmer wäre unangemessen benachteiligt worden

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Zahlungsklage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Rückzahlungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Zudem sei der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt.

Auch das LAG Köln entschied, dass der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Rückzahlungsklauseln verstoßen gegen gesetzliche Bestimmungen und würden den Arbeitnehmer ruinieren, argumentierte das Gericht. Eine Revision wurde aber zugelassen.

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