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Landtagsanfrage

Corona-Soforthilfe: Gutachter sehen Gesetz als zwingend notwenig

In der kommenden Woche soll der Landtag in einer Sondersitzung das Gesetz verabschieden, dass die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen ermöglichen soll. Laut einem Rechtsgutachten ist dies der einzige Weg, um die Vorgaben der Landeshaushaltsordnung einhalten zu können.
Buchstabenwürfel auf Euroscheinen, bilden das Wort "Soforthilfe Rückzahlung".

Ende Februar will der Landtag abschließend über das Gesetz zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe aus dem März 2020 entscheiden.

Imago/Steinach)

Stuttgart. Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) hat sich zum ersten Mal in der Debatte um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen detaillierter zum Inhalt eines von ihrem Ministerium in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten geäußert. Demnach kam die beauftragte Kanzlei Dolde Mayen & Partner zu dem Schluss, dass die politisch gewollte Rückzahlung nur durch ein Gesetz erreicht werden könne, wie die Ministerin in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtags-FDP schreibt.

Die Landesregierung habe „keine ermessensfehlerfreie Möglichkeit“, die Soforthilfen zurückzuerstatten, weil sie „uneingeschränkt an die Landeshaushaltsordnung und insbesondere an die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden ist.“ Das ist der Landtag zwar auch, doch dieser verfüge laut Gutachten über einen ausreichenden Ermessensspielraum, um die Rückzahlung zu beschließen.

Zusammensetzung der Kosten bleibt noch im Dunkeln

Die Frage der FDP, wie sich die Kosten für die Rückzahlung zusammensetzen, ließ die Ministerin unbeantwortet. Das hänge von der Ausgestaltung des Gesetzes ab, so die CDU-Politikerin. Das Ministerium hatte im Gesetzentwurf von 791 Millionen Euro gesprochen, obwohl sich die Rückzahlungen selbst nach früheren Zahlen nur auf knapp 440 Millionen Euro summiert hatten. Am Dienstag nächster Woche wird sich der Wirtschaftsausschuss des Landtags in einer Sondersitzung mit dem Entwurf befassen, am Mittwoch abschließend das Plenum.  

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