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Landtag

Corona-Soforthilfen: Landtag billigt Rückzahlungsgesetz einstimmig

In einer außerordentlichen Sitzung hat der Landtag einstimmig das Gesetz beschlossen, das die Auszahlung von zu Unrecht zurückgeforderten Corona-Soforthilfen ermöglicht. Bis Unternehmen und Selbstständige ihr Geld bekommen, werden aber noch Monate vergehen.
Holzstempel mit "Rückzahlung" und "Soforthilfe" auf Eurogeldscheinen.

Es wird mindestens bis zum Herbst dauern, bis Unternehmen und Selbstständige die Auszahlung ihrer zu Unrecht zurückgeforderten Corona-Soforthilfen beantragen können.

Imago/Steinach)

Stuttgart. Die Debatte war kontrovers, doch das Ergebnis am Ende eindeutig: Ohne Gegenstimme billigte der Landtag in einer Sondersitzung wenige Tage vor der Landtagswahl den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, mit dem der Weg für die Rückerstattung der Corona-Soforthilfen ermöglicht werden soll , die die L-Bank von einem Teil der Empfänger zurückgefordert hatte. Doch dieses Verfahren war im Herbst vergangenen Jahres vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für rechtswidrig erklärt worden, weil die Richtlinie des Landes für die Soforthilfen zu unbestimmt gewesen sei.

Wirtschaftsverbände wollen Rückzahlungen ohne Antrag

Wie die Rückzahlungen abgewickelt werden sollen, war dabei sowohl im Wirtschaftsausschuss am Dienstag, als auch im Landtagsplenum am Mittwoch umstritten. FDP und SPD forderten, das Land beziehungsweise die L-Bank müsse von sich aus auf die Betroffenen zugehen. Grüne und CDU sprachen sich dafür aus, die Rückzahlung nur auf Antrag zu gewähren. Und so steht es auch im Gesetz. Vertreter der L-Bank hatten in einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss eine Antragslösung unterstützt, weil dies der effizienteste und kostengünstigste Weg sei. Denn die Datenbasis sei veraltet. Bei rund einem Drittel der Betroffenen, die Anspruch auf eine Rückerstattung haben, geht die L-Bank davon aus, dass deren gespeicherte Daten nicht mehr vollständig zutreffen.

Vertreter von Wirtschaftsverbänden, darunter Handwerk BW, der Bund der Selbstständigen und der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag, hatten sich im Wirtschaftsausschuss für ein Verfahren stark gemacht, in dem die Betroffenen keinen Antrag stellen müssen. „Die Ablösung eines Bürokratiemonsters durch ein neues Bürokratiemonster wäre das Letzte, was unsere Betriebe jetzt brauchen“, kommentierte etwa der Hauptgeschäftsführer von Handwerk BW, Peter Haas, die Pläne für die Abwicklung.

L-Bank braucht externen Dienstleister

Sicher ist, dass es noch Monate dauern wird, bis das Verfahren überhaupt in Gang kommt. Denn die L-Bank sieht sich personell und technisch nicht in der Lage, die Bearbeitung der Anträge und die Rückzahlungen mit ihren eigenen technischen und personellen Mitteln abzuwickeln. Dazu werde ein externer Dienstleister benötigt. Und der Auftrag dafür müsse europaweit ausgeschrieben werden, sagte Holger Leutz, der bei der L-Bank für Kommunikation und Strategie zuständig ist, in der Anhörung. Das Vergabeverfahren werde rund ein halbes Jahr in Anspruch nehmen.

Der externe Dienstleister kann also frühestens im Herbst seine Arbeit aufnehmen. Wann dann die ersten Gelder an die Betroffenen fließen und wann die Rückzahlungen abgeschlossen werden können, ist nach Aussage von Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) derzeit noch offen.

Kosten von bis zu einer Milliarde Euro erwartet

Ebenso offen ist, welche Kosten durch das neue Gesetz für den Landeshaushalt und damit den Steuerzahler, in Summe, entstehen . Im Gesetzentwurf war von 791 Millionen Euro die Rede gewesen. Doch es könnte noch deutlich mehr werden. Denn die Wirtschaftsministerin räumte ein, dass auf das Land auch noch Regressforderungen des Bundes in dreistelliger Millionenhöhe zukommen könnten. Ein Großteil der Hilfen kam im März 2020 aus Bundesmitteln.

Gesetz gilt nur für Hilfen vor dem 8. April 2020

Das neue Gesetz, das die Auszahlung von Corona-Soforthilfen regelt, die von der L-Bank rechtswidrig zurückgefordert wurden, gilt nur für Fälle, die nach der Landesrichtlinie aus dem März und frühen April 2020 beantragt wurden. Denn diese Richtlinie hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als zu unbestimmt eingestuft, um daraus eine Rückforderung zu begründen. Alle Soforthilfen, die ab dem 8. April 2020 beantragt wurden, fallen dagegen nicht unter die neue gesetzliche Regelung.

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