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EU-Lieferungen sind vom Erwerber zu versteuern

In seinem Expertenbeitrag erläutert Holger Schröder das Bestimmungslandprinzip bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU.
IMAGO/imageBROKER/Gerald Abele; Porträt: Privat)Nürnberg . Das europäische Vergaberecht öffnet den Binnenmarkt für Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten der EU. Daher ist die Teilnahme von Anbietern aus der EU an Vergabeverfahren in Deutschland ausdrücklich erwünscht. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb müssen europäische Unternehmen in ihren Angeboten keine Umsatzsteuer ausweisen, insbesondere wenn der öffentliche Auftraggeber über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt.
Lieferungen sind vom Erwerber zu versteuern
Mit der Einführung des europäischen Binnenmarkts am 1. Januar 1993 wurden die Grenzkontrollen für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft. Bei der Umsatzbesteuerung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr entschieden sich die EU-Länder für das Bestimmungslandprinzip anstelle des Ursprungslandprinzips. Demnach sind grenzüberschreitende Lieferungen von Waren innerhalb der EU gemäß Paragraf 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vom liefernden Unternehmen, sondern vom Erwerber zu versteuern. Grundlage für die Besteuerung sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb, auch als innergemeinschaftliche Lieferung bekannt. Die Steuerbefreiung des EU-Lieferanten basiert auf Artikel 138 der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG.
Aus der Perspektive eines öffentlichen Auftraggebers bedeutet dies, dass er neben dem Netto-Angebotspreis, den er an den EU-Lieferanten zahlt, auch die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an den deutschen Fiskus entrichten muss. Inländische Bieter hingegen müssen die 19 Prozent in ihrem Angebot und auf ihrer Rechnung ausweisen. Da europäische Lieferanten in ihren Angeboten keine Umsatzsteuer berechnen müssen, wären inländische Unternehmen bei der Angebotsbewertung benachteiligt, obwohl der öffentliche Auftraggeber in beiden Fällen denselben Umsatzsteueraufschlag von 19 Prozent zu tragen hätte (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 31. Juli 2015, Aktenzeichen: VK 1-59/15).
Eine Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuerschuld des öffentlichen Auftraggebers bei der Zuschlagserteilung auf ein Angebot eines europäischen Bieters wäre daher vergaberechtswidrig, auch wenn dieser die Umsatzsteuer nicht vereinnahmt (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 18. September 2017, Aktenzeichen: VK 2-94/17).
Die Hinzurechnung der Umsatzsteuer im Rahmen der Angebotsbewertung verstößt somit nicht gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gemäß Paragraf 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da der öffentliche Auftraggeber die tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde legt. Auch das Diskriminierungsverbot nach Paragraf 97 Absatz 2 GWB wird beachtet, da andernfalls eine Diskriminierung inländischer Bieter festgestellt werden müsste, die gerade vermieden werden soll (Vergabekammer Sachsen, Beschluss vom 31. März 2019, Aktenzeichen: 1/SVK/001-19).
Da im Rahmen eines Vergabeverfahrens weder die Leistungserbringer aus dem EU-Ausland, die keine Umsatzsteuer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb berechnen, noch die inländischen Bieter, die die Umsatzsteuer ausweisen, falsche Preisangaben im Angebot in Bezug auf die Umsatzsteuer treffen, ist es ratsam, in den Vergabeunterlagen ausdrücklich auf diese besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen hinzuweisen.
Auftraggeber sollten auf Abwicklungsmodi hinweisen
Dies gilt sowohl wegen der Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung gemäß Paragraf 121 GWB als auch aufgrund der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nach Paragraf 127 Absatz 5 GWB. Es ist deshalb sinnvoll, auf die unterschiedlichen Abwicklungsmodi der Umsatzsteuer bei der Angebotsbewertung aufmerksam zu machen. Neben der Hinzurechnung der Umsatzsteuer bei den Angeboten von EU-Lieferanten könnte auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die Umsatzsteuer von den Angebotspreisen inländischer Lieferanten abzuziehen. Auch auf diese Weise kann die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet und eine Benachteiligung inländischer Anbieter vermieden werden.
Öffentlicher Auftraggeber entrichtet Steuerschuld
Bei der Beschaffung von Dienstleistungen aus dem Ausland kann sich die Steuerschuldnerschaft unter den Voraussetzungen des Paragrafen 13b UStG gemäß dem sogenannten „Reverse-charge-Verfahren“ dahin umkehren, als nicht der die Dienstleistung erbringende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichtet, sondern der öffentliche Auftraggeber.