Vergabekongress Menold Bezler

Das Geld ist da, die Beschaffungswelle ist bislang ausgeblieben

Beim Vergabekongress im VfB‑Stadion forderten die Juristen von Menold Bezler, die Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ schneller in Projekte umzusetzen. Die Gesetzgebung zur Beschleunigung von Vergabeverfahren stocke. Vor rund 300 Besuchern warnten die Experten vor halbherzigen Reformen.
Mann mit Mikrofon steht vor einer Leinwand mit Präsentationstitel.

Alexander Dörr, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner bei Menold Bezler führte durch den Vergabekongress im VfB-Stadion.

Wolfgang Leja)

Stuttgart . „Wir sollten jetzt eigentlich eine Beschaffungswelle aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität erleben. Das Geld ist da, doch die Welle ist bislang ausgeblieben“, eröffnete Karsten Kayser den Kongress im Konferenzzentrum des VfB-Stadiums in Stuttgart. Der Gesetzgeber will das nun beschleunigen und plant dafür ein Vergabebeschleunigungsgesetz, so der Jurist von Menold Bezler.

Der Reformspielraum auf nationaler Ebene sei allerdings durch die europäischen Vergaberichtlinien beschränkt, sagte Kayser. Der Gesetzesentwurf vom 1. Oktober 2025 sei zwar in der ersten Lesung im Bundestag gewesen. Das Prozedere stocke seitdem aber. „Was man so hört, ist, dass die Koalition über die Lockerung der Losbildung streitet.“

Vereinfachung, Beschleunigung, Digitalisierung…

Kanzleikollege Philipp Haas nannte fünf Ziele des geplanten Gesetzes: Vereinfachung, Beschleunigung, Digitalisierung, Entlastung und Wettbewerbsförderung insbesondere in Bezug auf innovative, kleinere Unternehmen. Um Verfahren zu vereinfachen, soll etwa die Reihenfolge bei der Angebotsprüfung geändert werden, so die Juristen. Künftig soll als Regelfall gelten, zunächst die Angebote – preislich und nach eventuellen qualitativen Zuschlagskriterien sowie auf Auskömmlichkeit – zu prüfen und erst danach die Eignung der Unternehmen. „Das ist bisher schon möglich“, so Kayser, „soll jetzt aber als Regelfall normiert werden.“ Für diejenigen, die es bisher schon anwendeten, bringe dieser Vorschlag wenig Neues.

Der Gesetzgeber will zudem bei der Leistungsbeschreibung ansetzen. Diese solle zwar weiterhin eindeutig, aber nicht unbedingt erschöpfend sein, so Kayser. Er bezweifelte, dass das „wirklich durchdacht“ ist. Eine nicht erschöpfende Leistungsbeschreibung berge die Gefahr, dass Sie nicht das bekommen, was Sie eigentlich haben wollen. Oder man streite sich nachher darüber, ob das, was man möchte, durch das Angebot geschuldet ist, das den Zuschlag erhalten hat, oder ob es sich um einen Nachtrag handele. Kayser zufolge könnte der Gesetzgeber damit aber auch die Absicht verfolgen, die funktionale Leistungsbeschreibungen zu stärken. „Das wäre sinnvoll, weil es Spielräume eröffnen würde.“

Eignungskriterien und Nachweispflichten

Eine weitere Vereinfachung zielt auf die Eignungskriterien und Nachweispflichten. „Weitergehende Unterlagen sollen nur von aussichtsreichen Bewerbern und Bietern verlangt werden“, so Kayser. Eine große Ersparnis sei das nicht, so der Vergaberechtler. Mittlerweile verlange man ohnehin fast nur Eigenerklärungen oder man habe es mit präqualifizierten Unternehmen zu tun, bei denen man ins PQ‑Verzeichnis schaue.

Ein weiteres Thema auf dem Kongress war erneut die Lockerung der Losvergabe für Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen finanziert werden. „Bisher haben wir technische und wirtschaftliche Gründe, die eine Gesamtvergabe begründen können“, sagte Kayser. Um Projekte aus dem Sondervermögen schneller zu realisieren, sollen auch zeitliche Gründe ausreichen. Dies allerdings erst, wenn der Auftragswert mindestens beim Zweieinhalbfachen des EU‑Schwellenwerts liegt, also etwa ab 12,5 Millionen Euro. „Die Länder würden diese Regelung gerne auch für andere Infrastrukturvorhaben übernehmen“, so Kayser. Es könne jenseits des zeitlichen Aspekts sehr gute Gründe geben, gesamthaft zu vergeben und auf die Losbildung zu verzichten.

Vergaberechtler Phillip Haas zog ein ernüchterndes Fazit: „Die Ziele des Gesetzes sind vielfach richtig, aber sehr abstrakt formuliert. Was die konkreten Maßnahmen betrifft, fanden wir vieles halbherzig, es ist aber nicht der große Wurf.“

Die Vergaberechtler von Menold Bezer, Melanie Hantschel und Florian Krumenaker griffen das viel diskutierte Thema der Auftragswertschätzung bei der Vergabe von Planungsleistungen auf. Seit August 2023 müssen Auftraggeber infolge der VgV-Novelle den Gesamtwert aller Lose für die Auftragswertschätzung zugrunde zu legen. Das heißt: Erreicht der Gesamtwert des Bauauftrags den derzeit geltenden Schwellenwert von knapp 5,4 Millionen Euro netto, gilt für alle Lose grundsätzlich EU-Vergaberecht. Die Folge sei ein höherer Aufwand und ein erhöhtes vergaberechtliches Risiko, weil Bieter in europaweiten Verfahren ihre Rechte vor der Vergabekammer geltend machen könnten, so Krumenaker.

Eine Lösung, um den Aufwand zu reduzieren, sehen die Vergaberechtler in der „80/20-Regelung“. Paragraf 3 Absatz 9 VgV erlaubt, 20 Prozent des Bauauftrags national zu vergeben. Vorausgesetzt, der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen liegt unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter einer Million Euro. Zudem darf die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigen. Damit könne man einzelne Planungslose nach der VgV national in Form wettbewerblicher Verfahren vergeben, so der Rat der Juristen.

Update zur EU-Reform

Die Juristen gaben auch zur geplanten EU-Reform ein Update. „Ein Reformvorschlag ist für das zweite Quartal 2026 angekündigt“, sagte Kayser. Es liege noch nichts Konkretes vor. Es sei aber zu beobachten, dass die EU-Kommission die Auftraggeber stärker zur Berücksichtigung von Qualitäts‑, Nachhaltigkeits- und Resilienz‑Kriterien verpflichten wolle. „Das sehen wir aus der Praxis kritisch, weil es meist schwierig umsetzbar ist und zu Rechtsstreitigkeiten führt“, so der Jurist. Aus seiner Sicht gehöre das nicht ins Vergaberecht, sondern müsse in den Leistungsvorgaben ausgestaltet werden.

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