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Polizeibewerber darf nicht wegen Harnsteins aus Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden

Laut Gericht kann die gesundheitliche Eignung nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Dienstunfähigkeit wahrscheinlich machen.
imago/Eibner)Aachen. Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem Antragsteller für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortzuführen (AZ: 1 L 160/26).
Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnstein gelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe.
Kriterien für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung
Laut Gericht wurde der Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom Februar 2025 (Az.: 2 C 4.24) für die Ablehnung eines Einstellungsbewerbers in den Polizeidienst aufgestellt hatte. Demnach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden
Solche Anhaltspunkte gab es im Fall des Antragstellers laut Verwaltungsgericht aber nicht. Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-Westfalen noch Beschwerde einlegen, über die dann das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.