Nürnberg . Die Beantwortung auftragsbezogener Sachfragen darf keine Fehlvorstellungen hervorrufen oder bestehende Missverständnisse verstärken (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 1. August 2024 – Verg 19/23). Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Paragraf 97 Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet den öffentlichen Auftraggeber, jede einem Bieter erteilte Auskunft auch allen anderen Bietern zugänglich zu machen.
Unterbleibt dies, verletzt der Auftragg...
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