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Gerichtsentscheidung

Ein 35 Kilometer langer Arbeitsweg ist zumutbar

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sieht keinen Anspruch auf Versetzung für eine Lehrerin nach einem Umzug. Die Richter halten eine Pendelstrecke von 35 Kilometern trotz familiärer Gründe für zumutbar.
Person fährt Auto, hält das Lenkrad mit beiden Händen, weißer Bildschirm links.

Eine Stunde Fahrzeit zur Arbeit ist nichts Ungewögnliches und nach einem Gerichtsurteil deshalb zumutbar, auch für Lehrer.

IMAGO/Shotshop)

Gelsenkirchen. Eine Pendelstrecke von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (AZ: 1 K 6161/25).

Die Klägerin ist als Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule eingesetzt. Sie begehrte ihre Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Hierzu führte sie an, dass ihr Umzug dazu diene, die Betreuung ihrer Kinder am neuen Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen.

Die zuständige Bezirksregierung lehnte die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort, außerdem sei die Schule personell unterbesetzt.

Unterrichtsversorgung wichtiger als persönliche Belange

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der begehrten Versetzung verstrichen ist und die Klägerin keine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt hat, argumentierten die Richter. Die Bezirksregierung habe dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben.

Auf der Ebene dienstlicher beziehungsweise öffentlicher Belange sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Die mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes und gewichtiges öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann.

Außerdem sei zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann. Ein Beamter genieße nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind, heißt es weiter.

Dazu zählt, dass Beamte dort ihren Dienst zu verrichten haben, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit.

Eine Stunde Fahrzeit zur Arbeit betrifft unzählige Pendler

Die Pendelstrecke sei mit 35 Kilometern nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benenne ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft.

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