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Expertenbeitrag

Urteil des Landesarbeitsgerichts: Betriebsräte müssen Auftragsvergabe nicht ausschreiben

Arbeitsrichter haben entschieden, dass der Betriebsrat eines öffentlichen Unternehmens nicht selbst als öffentlicher Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinn zu behandeln ist. Für die Beauftragung eines Sachverständigen musste der Betriebsrat nach Meinung der Richter kein Vergabeverfahren durchführen. Doch das ist nicht schlüssig, erklärt Holger Schröder, Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl in Nürnberg.
Zwei Personen sprechen; eine hält ein Buch mit "Betriebsverfassungsgesetz".

Der Betriebsrat ist rechtlich befugt, einen Gutachter mit einem Auftrag zu betrauen. Aber muss er diesen Bedarf auch ausschreiben?

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Nürnberg . Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Betriebsrat vergaberechtlich nicht als Teil seines Arbeitgebers gilt – selbst wenn dieser ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Paragraf 99 Nr. 2 GWB ist (Beschluss vom 9. März 2016, Az. 24 TaBV 1939/15).

Besonderheiten einer Arbeitnehmervertretung

Im entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat eines landeseigenen Wohnungsbauunternehmens in der Rechtsform einer GmbH einen Sachverständigen beauftragt, ohne eine Ausschreibung durchzuführen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann gemäß Paragraf 80 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sein.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die Arbeitgeberin als soziales Wohnungsbauunternehmen und Trägerin der allgemeinen Daseinsvorsorge zwar Aufgaben im Allgemeininteresse. Die bei einem öffentlichen Auftraggeber gebildete Arbeitnehmervertretung nehme jedoch keine gemeinnützigen Aufgaben im Sinne des Vergaberechts wahr. Die Aufgaben eines Betriebsrats ergäben sich ausschließlich aus den Vorschriften des BetrVG. Diese würden unabhängig davon gelten, ob der Arbeitgeber Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllt.

Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen des Betriebsrats stehen den Richtern zufolge grundsätzlich in keinem Zusammenhang mit den jeweiligen Aufgaben und Zielsetzungen des Arbeitgebers. Das Vergaberecht verlange für die Anwendbarkeit der Vergaberegeln eine unmittelbare Wahrnehmung von Aufgaben im Allgemeininteresse des jeweiligen Auftraggebers. Ein bloßer Rechtsreflex in Gestalt einer für den allgemeinen Sozialfrieden förderlichen Tätigkeit von Arbeitnehmervertretungen genüge nicht.

Der Betriebsrat könne nach richterlicher Meinung auch nicht als mittelbarer Stellvertreter des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des Vergaberechts angesehen werden. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolge allein zu dem Zweck, dem Betriebsrat eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgabe nach dem BetrVG zu ermöglichen. Damit diene diese Beschaffung nicht dem Interesse des öffentlichen Unternehmens.

Schließlich sei der Betriebsrat für die Erteilung eines Auftrags an einen Gutachter teilrechtsfähig. Der Betriebsrat würde bei der autonomen Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer nicht unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit tätig. An dieser Sichtweise ändere sich auch nichts, dadurch dass der Betriebsrat unter Umständen öffentliche Mittel verwende, wenn er für notwendige Betriebsratsarbeit finanzielle Verpflichtungen zulasten seines Arbeitgebers eingehe, so das Landesarbeitsgericht.

Fragliche Sonderstellung für Betriebsräte

Die Entscheidung überzeugt vergaberechtlich nicht. Zwar ist der Betriebsrat keine eigene juristische Person im Sinne des EU-Vergaberechts. Entscheidend ist jedoch die funktionale Betrachtung: Der Betriebsrat handelt aufgrund seiner Teilrechtsfähigkeit im eigenen Namen, aber faktisch im Pflichtenkreis und auf Kosten des Unternehmens.

Dieses Unternehmen ist unstreitig ein öffentlicher Auftraggeber nach Paragraf 99 Nummer 2 GWB. Wird dem Betriebsrat in dieser Konstellation eine vergaberechtliche Sonderstellung eingeräumt, eröffnet dies Umgehungsmöglichkeiten: Beschaffungen könnten gezielt über den Betriebsrat abgewickelt werden, um Ausschreibungsregeln zu vermeiden. Um vergaberechtliche Umgehungen auszuschließen, ist die Beschaffung dem Auftraggeber zuzurechnen.

Nationale Vorschriften wie das Betriebsverfassungsgesetz können die Anwendung des europäischen Vergaberechts nicht einschränken. Entscheidend ist allein, ob die Beschaffung einem öffentlichen Auftraggeber wirtschaftlich zuzurechnen ist. Dies ist hier der Fall. Die bestehenden Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind vergaberechtlich unerheblich, da sie nichts an der wirtschaftlichen Zuordnung der Beschaffung ändern.

Wer als öffentlicher Auftraggeber gilt

Öffentliche Auftraggeber wie Bundesländer, Städte und Gemeinden sowie Unternehmen, die nichtgewerbliche Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen und von der öffentlichen Hand beherrscht werden, unterliegen dem europäischen Vergaberecht. Das regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB im Paragrafen 99). Danach sind grundsätzlich auch unselbständige Organisationseinheiten wie Behörden oder Ministerien ausschreibungspflichtig.

Holger Schröder, ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl in Nürnberg.
Privat)

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