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Urteil

Verwaltungsgerichtshof: Tübinger Grundsteuersatzung ist wirksam

Eine Tübinger Wohnungseigentümerin hat sich vergeblich juristisch gegen eine Grundsteuererhöhung gewehrt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, oberes Eingangsbereich-Detail.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Grundsteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen bestätigt. Einen Normenkontrollantrag gegen die Satzung wies das Gericht ab.

dpa/Uwe Anspach)

Mannheim/Tübingen . Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH) hat die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuersatzung bestätigt. Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat habe am 18. Juni einen Normenkontrollantrag abgelehnt, teilte der VGH am Dienstag in Mannheim mit. Zur Begründung hieß es, es liege kein Bekanntmachungsfehler vor. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (Az. 2 S 2228/25).

Am 26. Juni 2025 hatte der Tübinger Gemeinderat die Grundsteuer B rückwirkend zum 1. Januar von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Eine Wohnungseigentümerin hatte sich gegen die geänderte Satzung gewandt. Sie stützte sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekannt gemacht worden sei.

Bekanntmachung laut VGH fehlerfreiDer VGH führte aus, sowohl die ursprüngliche Satzung vom 14. November 2024 als auch die Änderung vom 26. Juni 2025 seien fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekannt gemacht worden. Durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur wurde die Satzung gegen Verfälschung gesichert. Die dafür verantwortliche Gemeindebedienstete sei zur Signatur berechtigt gewesen, dies müsse nicht zwingend der Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter erledigen. (epd)

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