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Dienstherr verweigert zu Recht Versetzung einer Lehrerin

Wer als Beamter an der Nordsee wohnen möchte, muss vor dem Ortswechsel zuerst die Versetzung beantragen.
IMAGO/F. Anthea Schaap)Düsseldorf. Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen hatte sich ein Haus an der Nordsee gekauft und wollte daraufhin nach Niedersachsen versetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht in Düsseldorf lehnte die Versetzung ab. Die Hingabepflicht einer Beamtin sei wichtiger als die privaten Umzugspläne, außerdem herrsche an ihrem Dienstort Personalmangel (AZ: 1 L 632726).
Die Lehrerin hatte 2024 ein Haus in Greetsiel an der Nordsee erworben. Im Sommer 2025 meldete sie dort ihren Hauptwohnsitz an, beantragte die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen und meldete ihren fast 14-jährigen Sohn bereits an einer dortigen Schule an. Ihr Lebenspartner nahm eine neue berufliche Tätigkeit in Ostfriesland auf.
Im März 2026 lehnte die Bezirksregierung Münster den Antrag auf Erteilung einer Freigabe ab. Sie verwies auf den Personalmangel im Grundschulbereich im Schulamtsbezirk , stellte aber eine Freigabe spätestens nach zwei Jahren in Aussicht.
Den darauf gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die hohen Anforderungen für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung der Freigabe nicht erfüllt.
Zuerst den Versetzungsantrag stellen und dann umziehen
Es obliege einem Beamten grundsätzlich, seine Wohnung und damit seinen Lebensmittelpunkt an dem Dienstort, an dem der Dienstherr ihn einsetzt, auszurichten und nicht umgekehrt, argumentierte das Gericht. Mit dem Beamtenverhältnis sei es nicht vereinbar, wenn der Beamte sich in erheblicher, nicht täglich pendelbarer Entfernung von seinem Dienstort niederlässt, um dann zu erwarten, dass der Dienstherr ihm sofort die Freigabe für eine Versetzung dorthin erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Lehrerin wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurück.
Das OVG hat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Beschwerdevorbringen gebe keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die hohen Anforderungen für die Versetzung erfüllt wären. Aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass der Bezirksregierung bei der Ablehnung Ermessensfehler unterlaufen wären.
Die dienstlichen Interessen haben ein höheres Gewicht
Die persönlichen und familiären Verhältnisse der Antragstellerin hat die Bezirksregierung eingehend berücksichtigt, aber den gewichtigen dienstlichen Interessen unter Hinweis auf personelle Engpässe in der Unterrichtsversorgung und die Einstellungssituation im Grundschulbereich höheres Gewicht beigemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar.