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Gerichtsentscheidung

Bienenstich auf dem Weg zur Arbeit gilt als Dienstunfall

Ein radelnder Beamter klagt erfolgreich vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen gegen seinen Dienstherrn
Richterhammer in der Hand einer Person, vor einem Holzuntergrund.

Ein Insektenstich auf dem Weg zur Arbeit kann laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen als Dienstunfall gelten.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Köln. Ein Beamter wurde auf seiner morgendlichen Radpendlerstrecke auf dem Weg zur Arbeit von einer Biene gestochen. Dies fällt in den Schutzbereich des Wegeunfalls, teilte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen mit. Das Gericht gab damit einem Beamten recht und bestätigte das Urteil vom Verwaltungsgericht (AZ: 1 A 868/22).

Der Kläger habe Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall, argumentierte das Gericht. Der Stich sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das einen Körperschaden, nämlich eine lokale Schmerz- und Entzündungsreaktion, verursacht habe.

Das Ereignis sei „in Ausübung des Dienstes“ geschehen, heißt es weiter. Schließlich gelte auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst. Diese Vorschrift erfasse Unfälle, die sich ereigneten, während der Beamte einen solchen Dienstweg zurücklege.

Schutz umfasst die Gefahren des allgemeinen Verkehrs

Einer besonderen dienstlichen Veranlassung bedürfe es nicht. Der Dienstunfallschutz während des Zurücklegens des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle umfasse die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beherrschen oder beeinflussen könnten.

Das Unfallereignis habe sich auch nicht innerhalb des vom Kläger selbst beherrschten privaten Lebensbereichs zugetragen. Außerdem könne der Beamte selbst entscheiden, mit welchem Verkehrsmittel er den Dienstweg zurücklege. Entscheidend sei, dass die Nutzung des Fahrrades weder allgemein noch im vorliegenden Fall wegen der Länge des Weges von rund 20 Kilometern Risiken hervorgerufen habe, die über die hinausgingen, die bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel bestünden.

Die Gefahr, bei der Nutzung eines Rades in den Sommermonaten von einer Biene gestochen zu werden, sei eine typische Gefahr des allgemeinen Verkehrs, die weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden könne.

Auch wenn Kleidung getragen würde, die die gesamte Körperfläche lückenlos bedecke, könne das Verkehrs-Risiko nicht beherrscht werden. Unbeachtlich sei es zudem, dass es ein allgemeines Lebensrisiko darstelle, von einer Biene gestochen zu werden.

Das Oberverwaltungsgericht lässt keine Berufung zu

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei damit rechtskräftig. (rik)

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