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Gerichtsentscheidung

Sturz auf dem Weg zum Massageraum ist kein Dienstunfall

Arbeitnehmerin rutscht auf Massageöl aus und scheitert anschließend mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht München
Person erhält Gesichtsmassage, liegt auf weißem Handtuch.

Wird eine betriebsinterne Maßnahme zur Gesundheitsförderung angeboten, erfolgt diese nicht während der Arbeitszeit. Foto: Imago/ingimage

via imago-images.de)

München. Wer auf dem Weg zu einem betriebsinternen Massageraum stürzt, ist nicht automatisch unfallversichert. Dies hat das Sozialgericht München entschieden (AZ: S 9 U 498/25).

Das Gericht wies damit die Klage einer Frau ab, die beim Betreten des betriebsinternen Massageraums gestürzt war, weil sich Massageöl auf dem Boden befunden hatte. Die Klägerin hatte zuvor über ein betriebsinternes Portal ihres Arbeitgebers einen individuellen Termin zur Schulter- und Nackenmassage gebucht.

Freiwillige Maßnahme zur Gesundheitsförderung

Bei der Massage handelte es sich laut einer Mitteilung des Gerichts um eine vom Unternehmen angebotene und bezahlte Gesundheitsförderungsmaßnahme, die während der Arbeitszeit angeboten wird und allen interessierten Mitarbeitenden freiwillig zur Verfügung steht. Die Massagen werden von ausgebildetem Personal des Betriebsarztes und im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung durchgeführt.

Wegen Verdacht auf einen Kniebinnenschaden wurde ein MRT angefertigt, auf dem ein Außenmeniskusriss erkennbar war. Der Arbeitgeber lehnte allerdings die von der Klägerin eingeforderte Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der daraufhin am Sozialgericht München eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiter die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall.

Zur Begründung führte ihr Prozessbevollmächtigter unter anderem an, Zweck der Massage sei ausdrücklich die Erhaltung und Förderung der Arbeitsfähigkeit, also die Prävention von arbeitsbedingten Belastungen und Ausfallzeiten gewesen. Die Massage sei auch nicht aus privaten Gründen erfolgt, sondern als vom Arbeitgeber bereitgestellte Leistung zur Erhaltung der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter.

Außerdem hätte die Veranstaltung während der Arbeitszeit im Betriebsgebäude stattgefunden, argumentierte der Prozessbevollmächtigte.

Der Unfall entstand nicht während der Versichertenzeit

Die Klage sei jedoch in der Sache unbegründet, argumentierte das Sozialgericht. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei es erforderlich, dass das Verhalten der Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat.

Auf dem Weg in den Massageraum ging die Klägerin nicht ihrer vertraglich geschuldeten Beschäftigung nach, sondern nahm sich dafür eine Pause. Außerdem habe der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Massage auch nicht angeordnet. (rik)

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