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Gerichtsentscheidung

Keine Verbeamtung bei Nähe zur Muslimbruderschaft

Eine Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde in Karlsruhe scheitert mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Richterhammer in der Hand einer Person auf einem Tisch.

Wenn Zweifel an der Verfassungstreue bestehen, darf ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst nicht verbeamtet werden.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Karlsruhe. Eine Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde der Stadt Karlsruhe wird nicht ins Beamtenverhältnis übernommen, weil Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe beschlossen (AZ: (12 K 8295/25).

Die Klägerin befindet sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt Karlsruhe und ist dort als Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde der Stadt eingesetzt, wie das Verwaltungsgericht mitteilt.

Es bestehen Zweifel an der Verfassungstreue

Ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis lehnte die Stadt mit der Begründung ab, das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg habe mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeiten, insbesondere als ehrenamtliche Lehrerin, im „Verein für Dialog und Völkerverständigung in Karlsruhe e. V.“ und seiner „Annur-Moschee“ eine Nähe zur Muslimbruderschaft aufweise. Es bestünden daher Zweifel an ihrer Verfassungstreue.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie machte geltend, der Verfassungsschutzbericht gehe von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage aus.

Das VG wies die Klage ab mit der Begründung, dass jemand in ein Beamtenverhältnis nur dann berufen werden darf, wer die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Zwar folgte das Gericht nicht der von der Stadt vertretenen Auffassung, dass diese an die vom Verfassungsschutz mitgeteilten Erkenntnisse gebunden sei. Eine solche Bindung sehe die Rechtsordnung nicht vor. Das Gericht geht aber davon aus, dass die vom Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse berechtigte Zweifel schüren, dass die Klägerin jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete.

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin in der Annur-Moschee sei unter den Beteiligten unstreitig. Laut Verfassungsschutz sei diese Moschee in die Strukturen der Muslimbruderschaft eingebunden, die Werte und Ansichten vertrete, die nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Einklang zu bringen seien.

Klägerin distanziert sich nicht von der Muslimbruderschaft

Der Klägerin sei es nicht gelungen, die berechtigten Zweifel zu zerstreuen. Sie distanziere sich auch nicht glaubhaft von der Muslimbruderschaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Klägerin steht die Möglichkeit offen, binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils in Berufung zu gehen.

Lesen Sie hier, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden hat, ob ein Arbeitsweg von 35 Kilometern zumutbar ist.

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