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Formulierung „Digital Native“ schließt Ältere aus: Entschädigung für über 50-jährigen Bewerber

Wer in einer Stellenausschreibung den Begriff 'Digital Native' benutzt schließt damit ältere Bewerber aus. Ein Jurist klagte daraufhin erfolgreich auf Altersdiskriminierung.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Stuttgart. Ein Sportartikelunternehmen hatte auf mehreren Internetplattformen eine Stelle ausgeschrieben für einen „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit“. „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“, hieß es darin.
Wirtschaftsjurist klagt erfolgreich wegen Altersdiskriminierung
Darauf bewarb sich ein über 50-jähriger Wirtschaftsjurist und bekam eine Absage. Er klagte beim Arbeitsgericht Heilbronn wegen Altersdiskriminierung. Der Arbeitgeber argumentierte vor Gericht, dass der Wirtschaftsjurist für die Stelle überqualifiziert gewesen sei, das Alter hätte keine Rolle gespielt. Das Arbeitsgericht Heilbronn aber gab dem Kläger recht.
Das LAG bestätigte das Urteil. Unter „Digital Native“ verstehe man jemanden, der mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Der Begriff beziehe sich daher auf die jüngere Generation. Das Gericht betonte, dass Jahrgänge, die vor 1980 liegen, nicht zu den „Digital Natives“ gehörten.
Entschädigung fällt geringer aus als erhofft
Als Entschädigung hatte der Kläger fünf Monatsvergütungen in Höhe von insgesamt 37 500 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hielt dies für unangemessen und 1,5 Bruttomonatsgehälter in Höhe von 7500 Euro für ausreichend. Auch dies bestätigte das LAG in Stuttgart.