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Geringer Datenschutzverstoß kann zu Entschädigung führen

Auch die versehentliche Weitergabe von Daten an andere kann bestraft werden.
dpa/Ikon Images/Patrick George)Karlsruhe. Die von einem Arbeitgeber weitergegebene Information über einen Stellenbewerber an eine andere Person kann eine Entschädigungszahlung begründen. Das gilt auch dann, wenn der Stellenbewerber nur befürchten muss, dass seine weitergegebenen Daten missbräuchlich verwendet werden könnten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: VI ZR 97/22).
Auf den Grad des Datenschutzverstoßes kommt es für den Schadenersatzanspruch nicht an, betonten die Karlsruher Richter. Sie folgten damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Geklagt hatte ein Stellenbewerber aus Hessen, der sich über das Online-Portal Xing bei einer Bank beworben hatte. Eine Mitarbeiterin der Bank antwortete daraufhin über den Xing-Messengerdienst, dass dessen Gehaltsvorstellungen nicht erfüllt werden könnten. Stattdessen bot die Bank dem Mann ein Jahresgehalt von 80 000 Euro an. Die Mitarbeiterin versandte die Nachricht aber nicht an den Bewerber, sondern – offensichtlich versehentlich – an eine dritte Person. Diese kannte den Bewerber und informierte ihn über die erhaltene Nachricht.
Entschädigung auch bei geringem Verschulden
Daraufhin klagte der Mann auf Unterlassung und verlangte unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2500 Euro. Ihm sei mit der Weitergabe seiner Daten ein immaterieller Schaden entstanden. Es sei zu befürchten, dass die in der gleichen Branche tätige dritte Person die Daten missbräuchlich nutze und weitergebe.
Der BGH legte den Fall dem EuGH zur Prüfung vor. Dieser urteilte am 4. September 2025, dass es für eine Entschädigung nach der DSGVO nicht auf den Grad der Schädigung ankomme.
Ein geringes Verschulden für einen Datenschutzverstoß schließe eine Entschädigung nicht aus, so der EuGH. Daraufhin urteilte auch der BGH, dass dem Kläger eine Entschädigung zusteht, über deren Höhe das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden muss. Für einen Entschädigungsanspruch müsse die Person einen tatsächlichen Schaden nachweisen. Der könne bereits im empfundenen Kontrollverlust über die persönlichen Daten liegen.
Sich mit fremden Daten einen Vorteil verschaffen
Zudem bestehe die begründete Befürchtung, dass die dritte Person die Angaben unbefugt verwenden könnte. Das wäre etwa der Fall, wenn sie sich als Konkurrent um eine andere Stelle bewirbt und sich mit der Verwendung der Daten des Klägers einen Vorteil verschafft. (epd)