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Gerichtsentscheidung

Keine Mails an den privaten Account: Betriebsrat verstößt gegen den Datenschutz

Wer als Betriebsrat Personaldaten an seine private E-Mail-Adresse schickt, verstößt gegen den Datenschutz. Damit kann er laut Betriebsverfassungsgesetz aus dem Betriebsratsgremium ausgeschlossen werden, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Sitz in Frankfurt entschied (AZ: 16 TaBV 109/24).

Sensible und personenbezogene Daten dürfen von Betriebsräten nicht an die eigene private Mail-Adresse weitergeleitet werden.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Frankfurt. Ein Betriebsratsvorsitzender hatte an seinem Dienstcomputer alle eingehenden Mails automatisch an seine private E-Mail Adresse weitergeleitet. Er wollte diese zu Hause möglichst schnell bearbeiten, um sie dann wieder an seine dienstliche E-Mail-Adresse zurückzuschicken. Der Arbeitgeber wertete dies als Verstoß gegen den Datenschutz und beantragte den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat.

Dokumente sollten zeitnah vorbereitet werden

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat betonten hingegen laut einer Mitteilung des Online-Portals Haufe, dass die Personendaten für Dritte unzugänglich gewesen seien. Außerdem habe der Vorsitzende die Dokumente zeitnah für die Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorbereiten wollen.

Das LAG Hessen hielt aber den Ausschluss des Vorsitzenden für rechtens. Er habe seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, argumentierten die Richter. Die sensiblen Daten enthielten unter anderem die Namen aller Mitarbeiter, deren Tarifgruppe und Grundentgelt, den Tarifeintritt und die Eingruppierung sowie deren Stellung im Betrieb und Vergleichsdaten zur Eingruppierung.

Nach Ansicht der Richter sei es nicht erforderlich gewesen, diese Personendaten weiterzuleiten, um sie zu Hause zu bearbeiten. (sta/rik)

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