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Gerichtsentscheidung

Berufsfeuerwehrmann klagt erfolglos gegen seinen Arbeitgeber

Nicht jede Sportverletzung im Dienst zählt auch als Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden. Damit wies das Gericht die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Ereignisses während des Dienstsports ab (AZ: 7 K 5045/24).

Wer schon Jahre vor seiner Einstellung Knieprobleme durch eine Sportverletzung hatte, kann Jahre später bei einer erneuten Sport-Verletzung nicht automatisch auf einen Dienstunfall hoffen.

IMAGO/Pogiba Aleksandra)

Trier. Der Berufsfeuerwehrmann zog sich bereits vor seiner Einstellung bei einem privaten Sportunfall am rechten Kniegelenk einen Kreuzbandriss zu, der operativ durch eine vordere Kreuzband-Plastik behandelt wurde. Nachfolgend war der Kläger sportlich aktiv, verletzte sich jedoch im Jahr 2019 erneut am rechten Knie, wie das Verwaltungsgericht mitteilte.

Bei seiner Einstellung wurde der Kläger vom Amtsarzt untersucht

Im Rahmen seiner Einstellung wurde der Kläger amtsärztlich untersucht und als feuerwehrdiensttauglich eingestuft. Er nahm seinen Dienst beschwerdefrei auf und war in der Folgezeit weiterhin sportlich aktiv. Im Dezember 2023 zog sich der Kläger dann beim „angeleiteten Dienstsport“ erneut eine Verletzung am rechten Kniegelenk zu.

Er zeigte dieses Ereignis gegenüber dem Dienstherrn als Dienstunfall an. Nach Einholung mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies später auch dessen Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Feuerwehrmann erneut Klage, die nun aber abgewiesen wurde.

Neuer Sport-Unfall, aber alte Verletzung

Zwar handele es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung seines Dienstes aufgetreten sei. Dieses Ereignis sei jedoch nicht die wesentlich mitwirkende Ursache für die Verletzung des Klägers gewesen, argumentierten die Richter.

Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wird. Im Fall des Klägers sei davon auszugehen, dass sein rechtes Kniegelenk zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht mehr stabil gewesen sei.

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