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Bundesarbeitsgericht: Tätigkeit kann mehrere Arbeitsvorgänge umfassen

Die Aufgaben in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts sind verschiedenen Teams zugewiesen.
dpa/dieKLEINERT)Erfurt/Mannheim. Eine schwerbehinderte Justizangestellte, die in mehreren Serviceeinheiten arbeitete, ist mit ihrer Klage auf eine höhere Vergütung vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt gescheitert. Erfolg hatte sie mit ihrer Revision aber, soweit sie ihren Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hat (AZ: 4 AZR 141/25).
„Die gesamte Tätigkeit einer schwerbehinderten Beschäftigten in einer Serviceeinheit kann aus mehr als nur einem Arbeitsvorgang bestehen, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden“, argumentierten die Richter.
Die Klägerin war als Justizangestellte beim Amtsgericht Mannheim der Serviceeinheit im Nachlassgericht zugewiesen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind in der Serviceeinheit die Teams „Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“ gebildet, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen sind.
Die Klägerin war mittwochs von 9 bis 11:30 Uhr dem Team „Infothek, Telefon, Post“, und im Übrigen dem Team „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet, dem die Abarbeitung der auszufertigenden Akten obliegt.
Klägerin sieht gesamte Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie könne eine höhere Vergütung fordern. Ihre gesamte Tätigkeit bilde einen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten auszuüben habe, argumentierte sie. Jedenfalls stehe ihr die geltend gemachte Vergütung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu, da vergleichbare Beschäftigte auch nach der höheren Entgeltgruppe vergütet würden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte insofern keinen Erfolg, soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt wurde. Die Tätigkeiten der „Infothek, Telefon, Post“ und des „Ausfertigungsdiensts“ waren der Klägerin getrennt zugewiesen.
Die Arbeitsschritte sind voneinander getrennt
Die arbeitgeberseitig vorgegebene organisatorische Trennung hatte zur Folge, dass verschiedene Arbeitsschritte organisatorisch voneinander getrennt waren. Dies führte zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Daher war für ihre Tätigkeit von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen.
Die Revision der Klägerin hatte aber Erfolg, soweit die Klage hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt war. Dies führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.