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Traumatische Belastungsstörung zählt als Berufskrankheit

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in drei Jahrzehnten wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt war, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
IMAGO/Pogiba Aleksandra)Stuttgart. Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in drei Jahrzehnten wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt war, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden AZ(: L 8 U 3211/23 ZVW).
Als Rettungssanitäter war der Kläger beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden auch von Kollegen, bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt.
Behandelt wurde der Sanitäter seit 2016
Seit dem Jahr 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit aber ab, weil sie nicht in der Liste der Berufskrankheiten stehe. Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit lehnte sie ab.
Erfolglose Klage zunächst auch vor dem Landessozialgericht
Vor Gericht blieb der Kläger zunächst auch vor dem Landessozialgericht erfolglos. Das Bundessozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko von traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten, argumentierten die Richter.
Nach medizinischen Ermittlungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts nun die Unfallversicherung verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss akute Belastungsreaktionen entwickelt. (rik/epd)