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Nicht-binäre Person scheitert mit AGG-Klage in Berlin

Eine nicht-binäre Person scheitert mit ihrer Klage wegen Diskriminierung.
dpa/Malin Wunderlich)Berlin. Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen (AZ: 42 Ca 3438/26).
Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten, dem deutschen Vergabenetzwerk, auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben. Die klagende Person hatte in diesem Zusammenhang auch um eine geschlechtsneutrale Anrede bei der Antwort gebeten.
Klage wegen falscher Anrede in der Absage-E-Mail
Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie laut Mitteilung des Arbeitsgerichts die klagende Person als „Herr T.“ ansprach.
Daraufhin war die klagende Person der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung nach dem AGG unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen, also der Zusatz „m/w/d“ gefehlt habe, und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei. Die klagende Person forderte deshalb von dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von 17 500 Euro.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot erfüllt seien. Nach Ansicht der Richter habe die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt, heißt es weiter.
Gericht: Klagende Person wollte die Stelle gar nicht
Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person auch über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde.
Für ein systematisches Vorgehen spreche nach Ansicht des Arbeitsgerichtes auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.
Gegen das Urteil kann laut Mitteilung Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.