Landtag beschließt neues Wasserrechtsgesetz
Stuttgart. Der Landtag hat mit den Stimmen der grün-roten Regierungsfraktionen das Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg beschlossen. Das neue Gesetz wurde in Folge des im Jahr 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetz des Bundes erarbeitet, das den Ländern weitreichende Kompetenzen in der Wassergesetzgebung einräumt.
Wesentliche Neuerungen enthält das neue Landeswassergesetz im Bereich des Wasser- und Naturschutzes sowie des Hochwasserschutzes. Zudem verbietet es die Privatisierung der Wasserversorgungs-Infrastruktur und erklärt die Wasserversorgung zu einer kommunalen Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Oppositionsfraktionen von CDU und FDP hatten das Gesetz zwar inhaltlich weitgehend mitgetragen, nach der Ablehnung von drei Änderungsanträgen durch die Regierungsfraktionen allerdings in der Gesamtheit nicht zugestimmt.
Untersteller: Gesetz trägt zu einem wirksamen Gewässerschutz bei
Umweltminister Franz Untersteller (Grüne) lobte den vorausgegangenen umfangreichen Beteiligungsprozess und dankte ausdrücklich den kommunalen Landesverbänden, die sich bei der Erarbeitung des Gesetzes sehr intensiv eingebracht hätten. „So wie das Gesetz jetzt ist, gibt es keinen Widerspruch der kommunalen Landesverbände mehr“, sagte Untersteller. Das Gesetz regele jetzt essentielle Anliegen des Wasser- und Naturschutzes und trage zu einem wirksamen Gewässerschutz bei. Der Bund, so Untersteller, habe ein enges Korsett gesetzt, das Land habe seinen Spielraum allerdings in das Gesetz eingebracht.
Untersteller versicherte, dass auch die Neuregelung zum Schutz von Gewässerrandstreifen keine Belastung für die Landwirtschaft darstelle. „Ich kann nicht sehen, dass wir hier die Landwirtschaft überfordern“, sagte Untersteller. Verwunderung äußerte Untersteller indes über die zur zweiten Lesung im Landtag von CDU und FDP eingebrachten Änderungsanträge. Diese hätten auch bereits im Ausschuss besprochen werden können. „Ich hatte im Umweltausschuss aber nicht den Eindruck, dass die Opposition damit große Probleme hat.“
Für die Grünen-Fraktion lobte Thomas Marwein, dass mit dem neuen Wasserrecht in Baden-Württemberg der Schutz von Wasser und Umwelt in den Vordergrund gestellt werde. Gabi Rolland (Grüne) nannte als wichtige Inhalte die künftig vorgeschriebene Kontrolle privater Abwasseranlagen sowie die Neuregelungen zu Hochwasserschutz und Überschwemmungsgebieten. Zudem sei nun geklärt, dass die öffentliche Wasserversorgung nicht verkauft werden dürfe. „Trinkwasser ist für uns das Lebensmittel Nummer eins und darf nicht privatisiert werden.“
Lusche: „Wir setzen auf Freiwilligkeit der Betroffenen“
Dagegen begründeten Ulrich Lusche (CDU) und Andreas Glück (FDP) die Änderungsanträge der Opposition, die sich auf Regelungen zu den Gewässerrandstreifen sowie die vorgesehene Rechtsverordnung beziehen, mit der Haus- und Grundstücksbesitzer zur Überprüfung ihrer Anlagen und Leitungen verpflichtet werden sollen. „Wie habe eine unterschiedliche Philosophie beim Herangehen an solche Dinge“, sagte Lusche, „wir setzen auf Freiwilligkeit der Betroffenen.“ Dagegen lobte Lusche die vorgesehene Zweckbindung des Wasserentgeltes für wasserrechtliche und ökologische Zwecke. Auch Glück kritisierte für die FDP die Regelungen zu den Gewässerrandstreifen. „Das halten wir für rechtlich bedenklich“, sagte Glück. „Es ist richtig, dass die Gewässerrandstreifen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen werden, aber das Eigentumsrecht muss gewahrt bleiben“, sagte Glück und verwies auf eine entsprechende freiwillige Regelung in Nordrhein-Westfalen.
Das Gesetz weist neue Hochwasserschutzgebiete aus und enthält neue Bestimmungen zu den bestehenden Gewässerrandstreifen von zehn Metern, deren Schutzfunktion mit einem Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von fünf Metern und – ab dem Jahr 2019 – einem Verbot der ackerbaulichen Nutzung erhöht werden soll. Für Landwirte mit wirtschaftlichen Einbußen ist eine Härtefallregelung vorgesehen. Im Abwasserbereich erhalten die Kommunen das Recht zur Überprüfung der privaten Grundstückentwässerungsanlagen, weiteres klärt eine Rechtsverordnung. Die Wassergesetznovelle enthält zudem Leitlinien zur Qualitätssicherung bei Geothermie-Bohrungen und Bohrungen anderer Art – für das sogenannte Fracking etwa – die künftig auch unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten erfolgen müssen.