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Expertenbeitrag: Informationsfreiheitsgesetz

Bieter können die Offenlegung der eigenen Bewertung verlangen

Nach Abschluss eines Vergabeverfahrens haben Bieter einen Anspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung des eigenen Angebots. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Michael Wenzel, Fachanwalt für Vergaberecht bei Rittershaus in Mannheim erklärt, inwiefern das Urteil auf baden-württembergische Auftraggeber übertragbar ist. Sie müssen damit rechnen, dass Bieter Einsicht in die eigene Angebotsbewertung verlangen.
Ein Mann schaut auf Dokumente, sitzt vor einem Laptop in einem Büro.

Symbolbild: Erhalten Bieter Zugang zur Wertungsbegründung des eigenen Angebots, können sie die Erkenntnisse nutzen, um bei künftigen Ausschreibungen bessere Konzepte anzubieten.

dpa/Westend61/Daniel Ingold)

Mannheim . Bei EU-Ausschreibungen muss der Auftraggeber die Bieter vor der Zuschlagserteilung „über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots“ informieren. Das sieht Paragraf 134 Absatz 1 Satz 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Dies erfordert zwar eine „aussagekräftige Begründung“, verpflichtet den Auftraggeber aber nicht dazu, die dokumentierte Begründung einer Konzeptbewertung vollständig offenzulegen.

Höchstrichterlich ungeklärt war bislang aber, ob die Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens aufgrund des allgemeinen Informationszugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Einsicht in die eigene Angebotsbewertung verlangen können. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung (Urt. v. 17. Dezember 2025 – 10 C 5.24) bejaht.

Die Klägerin hatte sich an einer EU-weiten Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beteiligt, den Zuschlag aber nicht erhalten. Anschließend stellte sie einen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG des Bundes, mit dem sie vom Auftraggeber Einsicht in die Dokumente zur Bewertung ihres Angebots verlangte. Der Auftraggeber lehnte dies ab. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht gab dem Auftraggeber recht (Urt. v. 5. April 2022 – AN 14 K 20.01132). Dem Informationszugangsanspruch stehe entgegen, dass die Dokumentation über die Angebotsbewertung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln ist (vgl. Paragraf 5 Abs. 2 Satz 2 VgV). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 21. Juni 2024 – 5 BV 22.1295) und nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht sahen dies anders.

Vergaberechtliche Vorschriften gehen dem IFG nicht vor

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts können Bieter nach dem IFG des Bundes Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer eingereichten Konzepte verlangen. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens gehen die vergaberechtlichen Vorschriften dem IFG des Bundes nicht vor. Paragraf 5 Abs. 2 Satz 2 VgV, der die vertrauliche Behandlung der Dokumentation über die Angebotsbewertung vorschreibt, steht dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen, weil die Vorschrift die Bieter nur davor schützt, dass ein Dritter ihr Angebot und dessen Bewertung einsieht. Im Hinblick auf das eigene Angebot des Bieters gebietet Paragraf 5 Abs. 2 Satz 2 VgV hingegen keinen Vertraulichkeitsschutz.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft zwar unmittelbar nur Vergabeverfahren von Auftraggebern, für die das IFG des Bundes gilt, etwa Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden. Es spricht aber viel dafür, dass ein Informationszugangsanspruch auch gegenüber den baden-württembergischen Auftraggebern wie Landesministerien und Kommunen besteht, da die Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes denen des IFG sehr stark ähneln.

Informationsanspruch auch im Unterschwellenbereich

Zudem dürfte ein Informationszugangsanspruch nicht nur bei europaweiten Ausschreibungen, sondern auch bei Vergaben im Unterschwellenbereich bestehen, dort aber wesentlich seltener relevant sein. Kommunen und Behörden dürften daher künftig häufiger mit Informationszugangsansprüchen der Bieter konfrontiert werden.

Auftraggeber müssen davon ausgehen, dass ihre Bewertungsbegründungen nun deutlich häufiger bekannt werden. Wenngleich der Zuschlag im Zeitpunkt des Informationszugangs bereits erteilt ist, sollten Auftraggeber deshalb ihre Konzeptbewertungen künftig noch sorgfältiger begründen.

Für Bieter ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts interessant und nützlich, weil ihnen die Kenntnis der Bewertungsbegründung helfen kann, bei künftigen Ausschreibungen qualitativ bessere Konzepte zu schreiben und so ihre Zuschlagschancen zu erhöhen.

Bieter profitieren vom Urteil

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ist auf baden-württembergische Auftraggeber übertragbar. Damit müssen Kommunen und Behörden Bietern nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Verlangen die Wertungsbegründung des eigenen Angebots offenlegen. Bieter profitieren davon, weil sie aus der Wertungsbegründung gewonnene Erkenntnisse bei künftigen Ausschreibungen für die Erstellung besserer Konzepte nutzen können.

Michael Wenzel ist Fachanwalt für Vergaberecht bei Rittershaus in Mannheim.
Stefanie Koesling)
Quelle/Autor: Michael Wenzel, Fachanwalt für Vergaberecht bei Rittershaus in Mannheim

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