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Urteil

Fünf Bieter – alle mit dem gleichen Nachunternehmer

Das war zu viel für die Vergabestelle: Fünf Bieter bewarben sich für den gleichen Auftrag - und das mit dem gleichen Nachunternehmern, Der Fall kam vor die Vergabekammer. Die entschied: Der Fall verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht unter einer Voraussetzung.

In dem Fall vor der Vergabekammer des Bundes ging es um den Einkauf von IT-Dienstleistungen.

dpa/Westend61/Clique Images)

Bonn . Der Fall mutet kurios an: es geht um den europaweit ausgeschriebenen Einkauf von IT-Dienstleistungen. Die fünf Bieter, die sich an einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb beteiligen, greifen auf jeweils denselben Nachunternehmer zurück, der rund ein Drittel des Auftrags erfüllen wird. Es ist offenbar das einzige Unternehmen, das diese Leistung in der geforderten Art und Weise erfüllen kann. Der Auftraggeber sorgt sich um den rechtmäßigen Wettbewerb, vor allem aber um die Wirtschaftlichkeit der Angebote. Er fürchtet, dass der Nachunternehmer die einzelnen Bieter gegeneinander ausspielen könnte und verpflichtet den Erstplatzierten zu besonderen Geheimhaltungsmaßnahmen.

Als es aus Sicht des Auftraggebers zu einem Verstoß dagegen kommt, schließt er das Unternehmen aus oder verlangt alternativ den Austausch des Nachunternehmers. Der Bieter rügt seinen Ausschluss, wendet sich gegen den Eingriff in sein Angebot und zieht schließlich vor die Vergabekammer des Bundes. Dort erhält er Recht. Die Vergabekammer entscheidet am 10. November 2023, dass nicht die Nachunternehmer in einem Wettbewerb stehen, sondern die jeweiligen Bieter.

Laut Vergabekammer kein „Scheinwettbewerb“

Aus Sicht der Vergabekammer kann der Wettbewerb nicht von vornherein verfälscht werden, wenn ein und derselbe Nachunternehmer gleich mehrfach in Angeboten auftaucht. Es könne deshalb auch nicht schon von einem “Scheinwettbewerb“ die Rede sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nachunternehmer von den Kalkulationen der jeweils anderen Bieter keine Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall habe es dafür aber keine Anhaltspunkte gegeben, so die Vergabekammer.

Die Kammer stellte zudem fest, dass es Sache des Bieters sei, in welcher Form die Kalkulation eines Nachunternehmers in das Angebot einfließe. Hier gebe es genügend Gestaltungs- und Kalkulationsspielräume. Zudem habe der einzelne Bieter gar kein Interesse daran, seinem Nachunternehmer die eigenen Kalkulationen offenzulegen.

Marcus Dischinger

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