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Hessen lockert die Losvergabe

Bauleistungen sollen künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 750 000 Euro ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben werden können, schreibt Vergaberechtler Niklas Majewski.
IMAGO/MICHAEL BIHLMAYER; Porträt: Kunz Rechtsanwälte)Mainz . Die hessische Landesregierung hat am 9. März 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes in den Landtag eingebracht (Drs. 21/4029). Die erste Lesung fand am 18. März 2026 statt. Der Entwurf liegt nun beim federführenden Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum.
Kern der Reform ist eine massive Anhebung der Vergabefreigrenzen. Liefer- und Dienstleistungen sollen künftig bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro, Bauleistungen bis 750 000 Euro ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben werden können. Bislang lag die einheitliche Freigrenze bei 10 000 Euro.
Auftragswert bezieht sich auf das jeweilige Fachlos
Ein vergaberechtliches Novum stellt die Regelung zur Losvergabe dar. Der Entwurf ordnet in Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 HVTG-E an, dass sich der Auftragswert bei einer losweisen Vergabe auf das jeweilige Fachlos bezieht. Diese Regelung greift für Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen gleichermaßen. Ein Bauvorhaben mit einem Gesamtvolumen von fünf Millionen Euro kann demnach in Fachlose unterhalb der 750 000-Euro-Grenze aufgeteilt werden. Die Folge ist, dass für keines der Lose ein förmliches Vergabeverfahren nach dem HVTG durchzuführen wäre. Die Gesetzesbegründung bestätigt diese Rechtsfolge ausdrücklich.
Gleichzeitig bleibt die Pflicht zur Auftragswertschätzung nach Paragraf 3 der Vergabeverordnung (VgV) über den Verweis in Paragraf 1 Abs. 3 HVTG-E bestehen. Für die Frage, ob ein EU-weites Verfahren durchzuführen ist, bleibt der Gesamtwert aller Lose maßgeblich. Für die Anwendbarkeit des HVTG hingegen kommt es allein auf den Wert des einzelnen Fachloses an. Vergabestellen müssen für denselben Beschaffungsvorgang damit je nach Prüfungsfrage unterschiedliche Bezugsgrößen heranziehen.
Kein Freibrief für Auftraggeber
Der Wegfall förmlicher Verfahrensvorgaben bedeutet dabei nicht, dass Auftraggeber frei von Bindungen wären. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten unabhängig vom HVTG. Kommunen werden daher prüfen müssen, ob sie sich eigene Vergaberegelungen auferlegen, um diesen Grundsätzen auch unterhalb der neuen Freigrenzen nachvollziehbar Rechnung zu tragen.
Hinzu kommt, dass wesentliche Details der Reform, wie etwa die Ausgestaltung des Präqualifikationsverfahrens Tarif, erst durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden müssen. Ob die angestrebte Entbürokratisierung tatsächlich eintritt, bleibt unter diesen Vorzeichen abzuwarten.
Hessen folgt mit der Anhebung der Wertgrenzen dem Bundestrend. Seit 2024 haben nahezu alle Bundesländer ihre Wertgrenzen im Unterschwellenbereich angehoben. In Nordrhein-Westfalen fällt seit dem 1.Januar 2026 sogar die verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung und VOB/A (Abschnitt 1) für kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte weg.