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Nachhaltige Bauprodukte werden bei Vergaben Pflicht

Die EU-Kommission will digitale Produktpässe für Bauprodukte verpflichtend einführen.
IMAGO/Jonas Richter, Porträt: Privat)Nürnberg . Die Verordnung 2024/3110 ist Teil des EU-Aktionsplans für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft in der Bauprodukteindustrie. Seit dem 8. Januar 2026 ist sie scharf gestellt. Nach Vorstellungen der EU-Kommission wird sie die Digitalisierung des Bausektors vorantreiben. So sollen Hersteller, Händler und Importeure von Bauprodukten digitale Produktpässe mitliefern, die umfassende Informationen über Bauprodukte bereitstellen.
Elektronische Produktpässe mit Leistungsdaten
Die Pässe enthalten Leistungs- und Konformitätserklärungen, wodurch eine zuverlässige Berechnung des CO2-Fußabdrucks eines Gebäudes möglich wird. Zudem soll die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität des Bausektors durch die Förderung innovativer und nachhaltiger Techniken in der EU gestärkt werden. Dazu gehören sogenannte Off-Site-Baumethoden, bei denen in Fabriken vorgefertigte oder modulare Elemente wie etwa Fassadensysteme zum Einsatz kommen. Sie sollen zur Kostensenkung bei Bauvorhaben beitragen.
Um die Verwendung nachhaltiger Bauprodukte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu steigern, müssen öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber gemäß Artikel 83 Absatz 2 der EU-Verordnung verbindliche Mindestleistungsanforderungen an Bauprodukte in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit beachten. Diese Kriterien für bestimmte Produktfamilien oder -kategorien müssen jedoch nur dann erfüllt werden, wenn öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich eine verbindliche Mindestleistung an ökologischer Nachhaltigkeit für Bauprodukte vorschreiben. Und dies auch nur bei Produkten, für die EU-weit harmonisierte technische Spezifikationen existieren. Die EU-Kommission entscheidet in sogenannten delegierten Rechtsakten darüber, welche wesentlichen Merkmale zu berücksichtigen sind, und wird die EU-Verordnung entsprechend ergänzen. Die verbindlichen Mindestanforderungen kann die Europäische Kommission festlegen, etwa als Vertragserfüllungsklauseln.
Selbstverständlich dürfen die Auftraggeber auch über die Mindestanforderungen hinausgehende, ambitioniertere oder zusätzliche Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit stellen.
In hinreichend begründeten Fällen können Auftraggeber gemäß Artikel 83 Absatz 6 der EU-Verordnung von den verbindlichen Mindestanforderungen abweichen. Voraussetzung dafür ist, dass eine vorherige Marktkonsultation (Paragraf 2 EU Absatz 7 VOB/A-EU) ergeben hat, dass die Mindestanforderungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die geschätzten Mehrkosten zehn Prozent übersteigen.
Eine Ausnahme ist auch möglich, wenn die Mindestanforderungen zu Unvereinbarkeiten oder technischen Schwierigkeiten führen würden. Sollte ein Bauprodukt nur von einem Lieferanten bereitgestellt werden können und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung verfügbar sein, ist die Einhaltung der verbindlichen Mindestanforderungen ebenfalls nicht erforderlich. Ausnahmen können zudem gerechtfertigt sein, wenn ein früheres Vergabeverfahren erfolglos war, weil keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht wurden.
EU-Kommission empfiehlt Gütezeichen zum Nachweis
Um die Einhaltung der Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit nachzuweisen, können gemäß der Verordnung ausdrücklich das EU-Umweltzeichen sowie andere anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichen verwendet werden.
Dies stärkt die in Paragraf 7a EU VOB/A bestehende generelle Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, Gütezeichen als Nachweis dafür zu verlangen, dass die Leistungen den geforderten Merkmalen entsprechen.
Mindestanforderungen an ökologische Nachhaltigkeit
Artikel 83 Absatz 2 Satz 1 der EU-Verordnung lautet: „Bei Vergabeverfahren, […] wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die in den in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakten festgelegten verbindlichen Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, wenn Aufträge eine Mindestleistung bei der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten in Bezug auf deren von harmonisierten technischen Spezifikationen abgedeckte wesentliche Merkmale erfordern.“