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So erkennt man unzulässige Submissionsabsprachen

Illegale Absprachen verursachen jedes Jahr Milliardenschäden
dpa/ imageBROKER/Uwe umstätter)Stuttgart/Bonn. In den Jahren 2011 und 2012 hat das Bundeskartellamt das sogenannte Feuerwehrkartell aufgedeckt. Führende Hersteller von Löschfahrzeugen in Deutschland hatten sich über Jahre hinweg gegenseitig bestimmte Verkaufsanteile bei kommunalen Ausschreibungen von Feuerwehrlöschfahrzeugen zugestanden.
Den Unternehmen ging es darum, die bestehende Kundenzuteilung festzuschreiben und einen möglichen Preis- und Rabattwettbewerb zu verhindern. Als alles aufflog, mussten die Kartellanten Geldbußen in Millionenhöhe zahlen und gegenüber den betroffenen Kommunen Schadensersatz leisten.
Schaden in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr
Allein bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand entsteht durch Submissionsabsprachen ein Schaden in Höhe von mehreren Milliarden Euro pro Jahr, schätzt das Kartellamt in Bonn. Daher hat die Behörde eine Checkliste erstellt, damit Mitarbeiter von Vergabestellen Absprachen unter Bietern besser erkennen.
„Strafverfolgungs- und Kartellbehörden sind auf die Mithilfe von Vergabestellen bei der Aufdeckung dieses äußerst sozialschädlichen Verhaltens angewiesen“, schreiben die Kartellwächter darin. Diese haben dadurch auch Vorteile. Denn fliegt das Kartell auf, dann haben sie als Auftraggeber die Möglichkeit, von den Kartellanten Schadensersatz zu fordern. Daher könne es sogar sinnvoll sein, das Bundeskartellamt oder die örtlich zuständige Landeskartellbehörde bereits in Zweifelsfällen über einen Verdacht zu informieren.
Neue Checkliste für Vergabestellen
Aber woraus speist sich solch ein Verdacht? Das Kartellamt hat dafür Indikatoren in einer Checkliste erstellt. Etwa, wenn sich auffallende Ähnlichkeiten der Angebote der Bieter finden lassen. „Bisweilen entwirft ein Bieter alle Angebote – für sich selbst und die anderen Bieter“, heißt es in dem Papier. Dies lasse sich etwa an denselben Tipp- oder Kalkulationsfehlern, derselben Handschrift, der Verwendung eines identischen Layouts oder identischen Leistungsverzeichnissen erkennen.
Ein weiterer Indikator ist, wenn ein Bieter die Angebote der anderen kennt. Äußert ein Bieter beispielsweise „die eindeutige Erwartung, der preisgünstigste Anbieter zu sein?“ Oder nimmt er Bezug auf „Standardpreise“? Sind solche Informationen nicht aufgrund vorangegangener Submissionstermine oder aus anderen Quellen öffentlich zugänglich, so könnte diese Kenntnis auf einer Absprache oder einem illegalen Informationsaustausch beruhen, vermuten die Kartellwächter.
Vergabestellen sollten achtsam bei Scheinangeboten sein
Auch Auffälligkeiten bei den Angebotspreisen verschiedener Bieter könnten auf Absprachen hinweisen. Prüfen Sie die Preise der verschiedenen Bieter auf Muster, etwa ob die Einheitspreise gleich sind, Pauschalpreise stark überhöht sind, die Endpreise der „Verlierer“ identisch sind oder unterschiedliche Bieter die gleichen Kostenzuwächse geltend machen. Ein Indikator kann sein, wenn Brutto-End- oder Zwischensummen dichter beieinanderliegen, als man es nach der Art der Produkte beziehungsweise Leistungen vermuten sollte: beispielsweise eher dichte Abstände trotz komplexer Produkte.
Die Kartellwächter empfehlen zudem, auf Angebotsmuster zu achten, die auf eine Marktaufteilung hindeuten könnten. Insbesondere bei Märkten mit wenigen Anbietern sollte geprüft werden, ob es bestimmte Schemata bezüglich der Angebote gibt. „Sind die gewonnenen Ausschreibungen oder zumindest die Lose rotierend zwischen den Bietern aufgeteilt (etwa nach dem Schema A, B, C, A, B, C)? Und: Könnte eine Marktaufteilung vorliegen anhand der Größe der Aufträge, des Sitzes der Vergabestellen oder der Bieter oder danach, ob eine Landesbehörde oder eine Bundesbehörde beschafft?
Achtsam sollte man auch bei Scheinangeboten sein, wenn Unterlagen oberflächlich bearbeitet sind oder vom Auftraggeber geforderte Angaben fehlen. Dies mag zunächst plausible Gründe haben wie Zeitdruck oder nicht eindeutige Anforderungen. Es kann jedoch ein Hinweis auf ein bloßes Scheinangebot sein, welches aufgrund einer Absprache von vornherein keinen Erfolg haben soll.
Betrügern droht Freiheits- oder Geldstrafe
Submissionsbetrüger und Kartellanten müssen mit harten Strafen rechnen. Nach Paragraf 298 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer bei einer Ausschreibung oder der freihändigen Vergabe eines Auftrags nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht und darauf abzielt, die ausschreibende Stelle zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.