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EuGH verschärft Vergabeverfahren ohne Wettbewerb

In dem EuGH-Fall ging es um Wartungsarbeiten von IT-Systemen.
IMAGO/Westend61)Stuttgart . Ein Verhandlungsverfahren, ohne einen Teilnahmewettbewerb einzuleiten, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ein in der Praxis regelmäßig herangezogener Grund ist in der Vergabeverordnung (VgV) verankert. Dort heißt es in Paragraf 14 Absatz 4 Nr. 2 Buchst. c: Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn es um den Schutz von ausschließlichen Rechten geht, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. Dies trifft etwa zu, wenn nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag ausführen kann, weil es über exklusive Rechte wie etwa Patente verfügt, die potenziell andere Wettbewerber von der Leistungserbringung ausschließen.
Auftraggeber ist verantwortlich für Alleinstellungsmerkmal
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 9. Januar 2025 mit der Frage befasst, ob ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb auch dann durchgeführt werden darf, wenn der Auftraggeber selbst für ein solches Alleinstellungsmerkmal verantwortlich ist. Die Richter in Luxemburg lehnten dies ab (Urteil C 578/23): In ihrem Leitsatz beziehen sie sich auf die Richtlinie 2004/18/EG. Dort heißt es im Artikel 31 Nr. 1 Buchstabe b: Öffentliche Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben, wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann.
Laut den Richtern am EuGH ist dies dahingehend auszulegen, dass sich der öffentliche Auftraggeber zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung eben nicht auf den Schutz von Ausschließlichkeitsrechten berufen kann, wenn der Grund für diesen Schutz ihm zuzurechnen ist.
EuGH verschärft die Anforderungen für Ausnahmen vom Wettbewerb
Die EuGH-Entscheidung verschärft damit die Anforderungen für Ausnahmen vom Wettbewerb, wenn sich Auftraggeber auf ein Alleinstellungsmerkmal berufen. Die Anerkennung von Alleinstellungsmerkmalen unterliegt seit jeher engen Grenzen. Schließlich kann das Vorliegen eines Alleinstellungsmerkmals eine Leistung – mitunter für einen sehr langen Zeitraum – dem Wettbewerb entziehen.